Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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SZehntes Buch. Drittes Kapitel. 
Die frühesten Städte sind Thorn und Kulm, beide so hoch 
an der Weichsel gelegen, daß sie noch eben von den kleinsten 
Ostseeschiffen ohne Leichterung erreicht werden konnten: die 
eigentlichen Seestädte werden dann Elbing und Königsberg, 
dazu später das pomerellische Danzig. Für sie alle, soweit sie 
Preußen angehören, galt, mit Ausnahme des von Lübeck aus 
gegründeten Elbing, das Recht der Kulmer Handveste vom 
Jahre 1233, das in seinen stadtrechtlichen Teilen auf Magdeburg 
zurückgeht: sie traten in den Besitz selbständig gewählter, vom 
Orden bestätigter Obrigkeiten; ihre Bürger genossen eines freien 
Grundeigens unter nur geringer Beschwerung zu Urkund der 
Herrschaft des Ordens; ihrem Handel, ihrem Gedeihen über— 
haupt leistete der Orden jede Förderung eines vernünftig ver⸗ 
fahrenden Gründers. 
Auf dem platten Lande wurden die Polen Pomesaniens 
und des Kulmerlands thunlichst zurückgedrängt; in die traurigste 
Lage aber gerieten nach den wiederholten Aufständen des 
18. Jahrhunderts die Ureinwohner des Landes. Mit der eiser⸗ 
nen Härte des Priesters und Kriegers zugleich setzte der Orden 
es durch, die angeborenen Standesverhältnisse der Unterworfenen 
einfach zu übersehen. Unfrei war ihm, wer ein Knecht der heid 
nischen Götzen blieb, frei, wer dem Christengotte sich fügte, edel, 
wer sich dem Orden zu Dienste gab. Nichts blieb grund sätz⸗ 
lich übrig von der alten sozialen Schichtung der Preußen: Edle 
wurden hörig, ja als Sklaven und Elende von Land und Leuten 
vertrieben, wenn sie sich dem Orden nicht unterordneten: Unfreie von 
ehedem erhielten bei überzeugtem Wirken zu Gunsten des Ordens 
den höchsten Einfluß. Nichts hat das alte Volkstum der Preußen 
sicherer beseitigen helfen, als die Durchführung dieser Grundsätze 
gegenüber allen Widersachern, je mehr sie sich mit milder Be— 
handlung der überzeugten Unterworfenen verband. 
Für den deutschen Siedler des Ordenslandes galten an⸗ 
fangs die außerordentlich günstigen Ansiedlungsbestimmungen 
der Kulmer Veste; später sind diese teilweise drückenderen Auf— 
lagen gewichen. Zahlreich waren die jüngeren Söhne des deut— 
schen, vornehmlich des fränkischen, schwäbischen und bairischen
	        
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