Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 27
III.
Die älteste, längere Zeit hindurch vielleicht einzige aller bürger—
lichen Genossenschaften war die kaufmännische Gilde. Im Rahmen
der Gilde erwuchsen recht eigentlich die Anfänge nationalen Eigen⸗
handels und damit die Anfänge des Bürgertums überhaupt.
Der älteste Eigenhandel in Deutschland wurde von den
Kaufleuten selbst nach Art großer Hausierer oder Besitzer von
Wanderlagern betrieben; der Kaufmann zog mit seiner Ware
in Person über Land, von Markt zu Markt, und tauschte, kaufte
und verkaufte; es gab kein besonderes Geschäft der Warenspedition.
Sobald sich ein Verkehr dieser Art reger gestaltete, mußte er zum
Karawanenhandel führen. Die Kaufleute reisten gemeinsamen
Weges, oft unter Bedeckung gegen räuberische Angriffe aus Burg
oder Piratenschiff; sie vereinigten sich für die Kauffahrt zu
Gesellschaften.
Es ist der Ursprung der kaufmännischen Gilde. In der
Natur der Dinge liegt es, anzunehmen, daß sich diese älteste,
vorübergehende Form der Gilbe zuerst bei den Sachsen und vor⸗
nehmlich den Friesen, den ersten deutschen Stämmen mit Eigen⸗
handel, entwickelt haben mag; hier war sie zugleich wegen der
Gemeinsamkeit des Transportes verschiedenen kaufmännischen
Eigens im selben Schiff wie infolge der besonderen Gefahren
der Seereise doppelt notwendig. Allein in gleicher Weise
organisierte sich allem Anscheine nach auch die älteste Kaufmann⸗
schaft des Rheins und der Donau; wenngleich von hier nur Spuren
dieser frühen Bildung bis zur Kenntnis unsrer Tage gelangt sind.
Der Natur ihrer ganzen Organisation nach vermochte die
Karawanengesellschaft der Kaufleute keinem besonderen Stand
anzugehören; es konnten sich in ihr hörige, im Auftrage ihrer
Herren reisende Leute, Freie und Männer edler Abkunft, reiche
Händler wie mindervermögende Detaillisten zusammenfinden.
Gleichwohl mag von Anfang an die immer zunehmende Zahl
der berufsmäßigen Kaufleute, wie sie in den Handelsplätzen
ansässig waren, überwogen haben. Diese aber erwuchsen aus
heimischen reichen Bauern, deren wirtschaftliche ÜUberschüsse den
bergang zum Handel gestatteten, oder denen die allmähliche
Umwandluug ihrer Äcker in städtisch bebautes Areal das Er—