Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Zweites Kapitel. 
F Bildung eines neuen, freien Grundbesitzes auf plattem 
ande. 
Mit dem Emporkommen des deutschen Reiches der Ottonen 
war die Grundherrschaft auf die Höhe ihrer Entwickelung ge— 
langt. Die energische Organisation der kaiserlichen Fiskal— 
—DD 
geregelter Verwaltung, den die karlingischen Kapitularien gegen— 
über den Grundherrschaften der Großen entwickelten, beides hatte 
seine Früchte getragen. 
Eine eigenartige Verwaltung war über dem weitzerstreuten 
und sehr mannigfachen Besitz der Grundherren entstanden. Wo 
nur immer ein Grundherr in einem Orte, einer Dorfmark 
mehrere Hufen besaß, da hatte er eine von ihnen mit einem 
ihm besonders verpflichteten Grundhörigen besetzt, und ihn als 
Meier mit der Beaufsichtigung des übrigen Hufenbesitzes beauf⸗ 
tragt. Meist waren zugleich zerstreute Hufen der nächsten Dörfer, 
die dem Grundherrn gehörten, der Aufsicht des Meiers mit 
unterstellt worden. 
Auf diese Weise zerfiel jede Grundherrschaft in eine Anzahl 
hufenmäßig, nicht räumlich geschlossener Meiereibezirke; die 
Meiereien bildeten den durchgehenden Rahmen der unteren 
Verwaltung; nur gelegentlich waren Verwaltungen großer 
Forsten oder ausgedehnter Weinberge, Betriebe von mehreren 
Handwerken oder von Bergbau und Salinen sowie verwandten 
Einrichtungen ihnen nebengeordnet. 
Der Meier, zumeist ein Grundholder wie die anderen 
Bauern, erhob in seinem Bezirke die Zinse; er war der Richter 
in dem Ding der Zinsgenossen; auf den Acker seines Hofes, 
des Fronhofes, wurden die persönlichen und die Pflugdienste 
der untergeordneten Bauernhöfe geleitet. So war er auf der 
einen Seite der naturalwirtschaftliche Einnehmer gleichsam der 
Brundherrschaft, sein Fronhof eine herrschaftliche Rezeptur. 
Hinausgehoben über diesen Charakter wurde der Fronhof 
andererseits durch die auf ihn entfallenden Dienste der Hof— 
II.
	        
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