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Achtes Buch. Zweites Kapitel.
F Bildung eines neuen, freien Grundbesitzes auf plattem
ande.
Mit dem Emporkommen des deutschen Reiches der Ottonen
war die Grundherrschaft auf die Höhe ihrer Entwickelung ge—
langt. Die energische Organisation der kaiserlichen Fiskal—
—DD
geregelter Verwaltung, den die karlingischen Kapitularien gegen—
über den Grundherrschaften der Großen entwickelten, beides hatte
seine Früchte getragen.
Eine eigenartige Verwaltung war über dem weitzerstreuten
und sehr mannigfachen Besitz der Grundherren entstanden. Wo
nur immer ein Grundherr in einem Orte, einer Dorfmark
mehrere Hufen besaß, da hatte er eine von ihnen mit einem
ihm besonders verpflichteten Grundhörigen besetzt, und ihn als
Meier mit der Beaufsichtigung des übrigen Hufenbesitzes beauf⸗
tragt. Meist waren zugleich zerstreute Hufen der nächsten Dörfer,
die dem Grundherrn gehörten, der Aufsicht des Meiers mit
unterstellt worden.
Auf diese Weise zerfiel jede Grundherrschaft in eine Anzahl
hufenmäßig, nicht räumlich geschlossener Meiereibezirke; die
Meiereien bildeten den durchgehenden Rahmen der unteren
Verwaltung; nur gelegentlich waren Verwaltungen großer
Forsten oder ausgedehnter Weinberge, Betriebe von mehreren
Handwerken oder von Bergbau und Salinen sowie verwandten
Einrichtungen ihnen nebengeordnet.
Der Meier, zumeist ein Grundholder wie die anderen
Bauern, erhob in seinem Bezirke die Zinse; er war der Richter
in dem Ding der Zinsgenossen; auf den Acker seines Hofes,
des Fronhofes, wurden die persönlichen und die Pflugdienste
der untergeordneten Bauernhöfe geleitet. So war er auf der
einen Seite der naturalwirtschaftliche Einnehmer gleichsam der
Brundherrschaft, sein Fronhof eine herrschaftliche Rezeptur.
Hinausgehoben über diesen Charakter wurde der Fronhof
andererseits durch die auf ihn entfallenden Dienste der Hof—
II.