Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 63 
Sie waren wirtschaftlich fast volle Herren ihres Gutes, und trotz 
aller Fronden wenigstens zur Hälfte Herren ihrer wirtschaft— 
lichen Zeit und Arbeitskraft. Sie waren ferner mit Zinsen 
nur gering belastet. Ursprünglich einmal, im 9. oder auch 
10. Jahrhundert, hatten freilich ihre Zinsen der Höhe nach die 
Bedeutung einer Pachtsumme für das bewirtschaftete Gut gehabt. 
Jetzt aber war das die Auffassung längst vergangener Zeiten. 
Außerordentlich war die Bodenrente überall vom 9. bis 11. und 
12. Jahrhundert gestiegen; die einmal festgelegten Abgaben der 
Grundholden dagegen waren die alten geblieben: sie waren jetzt 
Bestandteil ihres besonderen Fronhofrechtes geworden, sie wurden 
in ihrer alten Niedrigkeit energisch verteidigt gegen jeden Versuch 
der Grundherren, sie zu erhöhen. Die Folge war, daß schon seit 
Beginn des 12. Jahrhunderts die Grundherren sich keineswegs 
noch im Besitze der Grundrente ihres Bodeneigens befanden: 
sie waren wirtschaftlich enterbt, während der grundholde Bauer 
in Fülle lebte. 
Lag es nun gleichwohl im sozialen Interesse des Grund⸗ 
herrn, die Grundholden zwar wirtschaftlich nahezu frei, doch 
persönlich von sich abhängig zu erhalten? Wir sahen, daß auch 
die soziale und rechtliche Lage der Grundholden sich von Tag 
zu Tage hob, daß sie zum Losreißen aus grundherrschaftlichen 
Banden drängte. 
In diesem Augenblick haben, seit Mitte des 12. Jahrhunderts 
vornehmlich, Grundholde und Grundherren der fortgeschrittensten 
Landesteile sich zu neuer, freier Vereinbarung ihres gegenseitigen 
Verhältnisses zusammengefunden. Das Grundholdentum ward 
bald völlig, bald teilweise und bis auf einige Formalitäten auf⸗ 
gegeben, freier Zug gewährt, und der ehemalige Grundholde blieb 
als freier Pächter auf seinem von ihm bisher bewirtschafteten Gute. 
So gelangte der Grundherr auf dem Wege der Zeitpacht und 
bis zum gewissen Grade auch auf dem der Lebens- und Erbpacht 
wieder in den Vollgenuß der Rente seines Grundeigens, und 
es blieb ihm, bei der Zeitpacht vornehmlich, die Möglichkeit 
offen, nach jedesmaligem Ablauf der Pachtfrist die Pachtsumme 
im Ausmaß der mittlerweile gestiegenen Grundrente zu erhöhen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.