Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 63
Sie waren wirtschaftlich fast volle Herren ihres Gutes, und trotz
aller Fronden wenigstens zur Hälfte Herren ihrer wirtschaft—
lichen Zeit und Arbeitskraft. Sie waren ferner mit Zinsen
nur gering belastet. Ursprünglich einmal, im 9. oder auch
10. Jahrhundert, hatten freilich ihre Zinsen der Höhe nach die
Bedeutung einer Pachtsumme für das bewirtschaftete Gut gehabt.
Jetzt aber war das die Auffassung längst vergangener Zeiten.
Außerordentlich war die Bodenrente überall vom 9. bis 11. und
12. Jahrhundert gestiegen; die einmal festgelegten Abgaben der
Grundholden dagegen waren die alten geblieben: sie waren jetzt
Bestandteil ihres besonderen Fronhofrechtes geworden, sie wurden
in ihrer alten Niedrigkeit energisch verteidigt gegen jeden Versuch
der Grundherren, sie zu erhöhen. Die Folge war, daß schon seit
Beginn des 12. Jahrhunderts die Grundherren sich keineswegs
noch im Besitze der Grundrente ihres Bodeneigens befanden:
sie waren wirtschaftlich enterbt, während der grundholde Bauer
in Fülle lebte.
Lag es nun gleichwohl im sozialen Interesse des Grund⸗
herrn, die Grundholden zwar wirtschaftlich nahezu frei, doch
persönlich von sich abhängig zu erhalten? Wir sahen, daß auch
die soziale und rechtliche Lage der Grundholden sich von Tag
zu Tage hob, daß sie zum Losreißen aus grundherrschaftlichen
Banden drängte.
In diesem Augenblick haben, seit Mitte des 12. Jahrhunderts
vornehmlich, Grundholde und Grundherren der fortgeschrittensten
Landesteile sich zu neuer, freier Vereinbarung ihres gegenseitigen
Verhältnisses zusammengefunden. Das Grundholdentum ward
bald völlig, bald teilweise und bis auf einige Formalitäten auf⸗
gegeben, freier Zug gewährt, und der ehemalige Grundholde blieb
als freier Pächter auf seinem von ihm bisher bewirtschafteten Gute.
So gelangte der Grundherr auf dem Wege der Zeitpacht und
bis zum gewissen Grade auch auf dem der Lebens- und Erbpacht
wieder in den Vollgenuß der Rente seines Grundeigens, und
es blieb ihm, bei der Zeitpacht vornehmlich, die Möglichkeit
offen, nach jedesmaligem Ablauf der Pachtfrist die Pachtsumme
im Ausmaß der mittlerweile gestiegenen Grundrente zu erhöhen.