Object: Volkswirtschaftspolitik

Besondere Gütererzeugungspolitik. 
Einwirkung auf die Oberfläche und dergleichen haben den 
Bergbau schon früh zum Gegenstände staatlicher Beeinflussung 
gemacht. 
Das Verfügungsrecht über die im Boden enthaltenen 
nutzbaren Gesteine ist in England — mit der tatsächlich 
bedeutungslosen Ausnahme der Gold- und Silberbergwerke 
— und in den Vereinigten Staaten ein Zubehör zum Grund- 
eigentume. Auf dem europäischen Festland ist dagegen dies 
Berfügungsrecht, soweit nicht gewisse Gesteine ausgenommen 
sind, vom Grundeigentume getrennt, eine schon sehr alte 
Einrichtung. Das Berghoheitsrecht („Bergregal") der Landes- 
sürsten — das frühere Ergebnis dieser Trennung — besteht 
nicht mehr. Mehrfach sind indes durch neuere Gesetze deutscher 
Staaten die Bergwerksgesteine als zur alleinigen Verfügung 
des Staates stehend behandelt worden, wie in den Hanse 
städten, in Schaumburg-Lippe (1906), in Oldenburg (1908). 
Bezüglich der künftig auszuschließenden Salze, insbesondere 
der Kalisalze ist derselbe Grundsatz neuerdings auch in 
Bayern, Württemberg, Baden, Mecklenburg, Gotha, Mei 
ningen, Braunschweig, Schwarzburg-Sondershausen gesetzlich 
anerkannt worden. Preußen, dessen Berggesetz vom 24. Juni 
1865 für viele deutsche Staaten vorbildlich gewesen ist, hat — 
nach einer 1905 eingeführten zweijährigen Mutungssperre — 
durch Gesetz vom 18. Juni 1907 die künftig auszuschließenden 
Stein-, Kali-, Magnesia- und Vorsähe, die mit ihnen auf 
derselben Lagerstätte vorkommenden Salze und Solquellen 
und außerdem Steinkohlen deni ausschließlichen Verfügungs 
rechte des Staates vorbehalten. Auch Elsaß-Lothringen hat 
fortan für Steinkohle und Salze die Bergbaufreiheit auf 
gehoben. Von diesen Beschränkungen abgesehen, ist es in 
Preußen und den meisten anderen deutschen Staaten an sich 
jedem möglich) das Verfügungsrecht über bergmännische Ge 
steine zu erlangen, sofern er die gesetzlichen Bedingungen
	        
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