Besondere Gütererzeugungspolitik.
Einwirkung auf die Oberfläche und dergleichen haben den
Bergbau schon früh zum Gegenstände staatlicher Beeinflussung
gemacht.
Das Verfügungsrecht über die im Boden enthaltenen
nutzbaren Gesteine ist in England — mit der tatsächlich
bedeutungslosen Ausnahme der Gold- und Silberbergwerke
— und in den Vereinigten Staaten ein Zubehör zum Grund-
eigentume. Auf dem europäischen Festland ist dagegen dies
Berfügungsrecht, soweit nicht gewisse Gesteine ausgenommen
sind, vom Grundeigentume getrennt, eine schon sehr alte
Einrichtung. Das Berghoheitsrecht („Bergregal") der Landes-
sürsten — das frühere Ergebnis dieser Trennung — besteht
nicht mehr. Mehrfach sind indes durch neuere Gesetze deutscher
Staaten die Bergwerksgesteine als zur alleinigen Verfügung
des Staates stehend behandelt worden, wie in den Hanse
städten, in Schaumburg-Lippe (1906), in Oldenburg (1908).
Bezüglich der künftig auszuschließenden Salze, insbesondere
der Kalisalze ist derselbe Grundsatz neuerdings auch in
Bayern, Württemberg, Baden, Mecklenburg, Gotha, Mei
ningen, Braunschweig, Schwarzburg-Sondershausen gesetzlich
anerkannt worden. Preußen, dessen Berggesetz vom 24. Juni
1865 für viele deutsche Staaten vorbildlich gewesen ist, hat —
nach einer 1905 eingeführten zweijährigen Mutungssperre —
durch Gesetz vom 18. Juni 1907 die künftig auszuschließenden
Stein-, Kali-, Magnesia- und Vorsähe, die mit ihnen auf
derselben Lagerstätte vorkommenden Salze und Solquellen
und außerdem Steinkohlen deni ausschließlichen Verfügungs
rechte des Staates vorbehalten. Auch Elsaß-Lothringen hat
fortan für Steinkohle und Salze die Bergbaufreiheit auf
gehoben. Von diesen Beschränkungen abgesehen, ist es in
Preußen und den meisten anderen deutschen Staaten an sich
jedem möglich) das Verfügungsrecht über bergmännische Ge
steine zu erlangen, sofern er die gesetzlichen Bedingungen