Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

—104 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. 
hunderts aber war man so weit gelangt, daß die Reformation 
Kaiser Friedrichs III. in ihrem fünften Artikel die Aufhebung 
aller Doctores des weltlichen und geistlichen Rechts verlangen 
konnte, denn sie seien besoldete Knechte und nicht Erbdiener 
des Rechts. 
Nun war aber die Rezeption des römischen Rechts fast die 
einzige Maßregel, in deren wirklicher Durchführung sich der Nation 
noch das Dasein der alten Reichsverfassung wie der Einfluß 
der Territorialgewalten auf sozialem Gebiete generell bemerk— 
lich machte. Und die Wirkung fiel hier zu Gunsten der sozial 
drückenden Klassen aus, zu Gunsten der städtischen Kapitalisten 
und der ländlichen Grundherren. Soweit also öffentliche Ge— 
walten sozial wirksam wurden, verfehlten sie ihre Aufgabe 
völlig: sie milderten nicht, sie verschärften die bestehenden 
Gegensätze. Hülflos und unwissend im ganzen, trieben sie da, 
wo sie eingriffen oder gewähren ließen, mit voller Gewalt zum 
sozialen Umsturz. 
Die Lage war trostlos, und die Revolution ließ nicht 
warten. In tausend immer dringlicheren Mahnrufen verkündete 
sie ihr Nahen seit den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts. 
Das ganze Mittelalter hat kommunistisch-sozialen Ge— 
danken und somit gelegentlichen revolutionären Neigungen nicht 
sern gestanden. 
Jedes große Zeitalter wirtschaftlicher Entwicklung pflegt 
eine Periode mehr sozialistischer und eine Periode mehr indivi— 
dualistischer Wirtschaftsführung aufzuweisen: die neuen Wirt— 
schaftskräfte werden zunächst, weil anders nicht zu bewältigen, 
sozialistisch ergriffen, um dann, nach ihrer Beugung unter den 
menschlichen Willen, gemäß der verschiedenen Wirtschaftsbefähi— 
gung der einzelnen Personen im Volke der individualistischen 
Differenzierung zu unterliegen. So folgte im naturwirtschaft⸗ 
lichen Zeitalter der sozialistischen Periode markgenossenschaft— 
licher Gleichheit die individualistische Zeit grundherrlich-grund—
	        
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