Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

102 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. 
bittlich konsequente Gesellschaft, deren Vorfahren ebenso muster— 
haft durch eine rein individualistische Geschäftsführung dis— 
cipliniert worden waren, wie sie jetzt selbst nach unten, in die 
Sklavenherden und die Masse der abhängigen Leute hinein 
organisierten und disciplinierten. Die Handhabe aber zu diesem 
Vorgehen lieferte das klar auf die Zwecke des höchsten wirt— 
schaftlichen Egoismus zugeschnittene, grundsätzlich jeder Regung 
des Gewissens wie der Sittlichkeit verschlossene Recht. 
Und dies Recht, wenn auch in mannigfacher Abschwächung, 
ward jetzt der deutschen Entwicklung eingeimpft. Und es war 
dabei nicht bloß die modernere, intellektualistische Fassung des 
Rechts, die in Betracht kam; das materielle Recht selbst drängte 
sich der deutschen Rechtsordnung ein. Ein unsäglich schmerz— 
licher Konflikt der völlig von einander abweichenden Rechts— 
anschauungen, eine vollkommene Verwirrung des öffentlichen 
Rechtsbewußtseins, ein tiefes Einnisten schamloser öffentlicher 
Unsittlichkeit war die nächste Folge. 
Die Glosse zum Sachsenspiegel führt einmal aus: Gut 
ohne Ehre ist kein Gut; und Leib ohne Ehre hat man für 
tot; alle Ehre aber kommt von der Treue. Ein römischer 
Kaiser aber hat das berüchtigte Non olet gesprochen; und 
Ehre und Treue sind dem römischen Recht rein äußerliche Be— 
griffe der Rechtsordnung ohne irgendwelche sittliche Beziehung, 
find ihm existimatio und bona sßdes: schon Tacitus hat 
darum die germanische Treue prava pervicacia genannt. Die 
tiefsten sittlichen Verankerungen des deutschen und römischen 
Rechtes führen also in durchaus entgegengesetzten Boden: kein 
Wunder, wenn sie sich in der Ausprägung aller grundlegenden 
Rechtsbegriffe wie Feuer und Wasser verhalten. Dem deutschen 
Rechte fehlten alle Züge abstrakt individualistischen Rechts; es 
kannte im allgemeinen keine Stellvertretung in Rechtsgeschäften, 
es kannte nicht die Institution der juristischen Person, sein 
Eigentumsbegriff war sittlich-sozialer Natur; das Eigentum 
erschien ihm stets als Träger nur von Rechten und Pflichten, 
nicht als Objekt individualer Willkür und Herrschaft. Mußte 
unter diesen Umständen nicht die Injektion des römischen
	        
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