—104 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel.
hunderts aber war man so weit gelangt, daß die Reformation
Kaiser Friedrichs III. in ihrem fünften Artikel die Aufhebung
aller Doctores des weltlichen und geistlichen Rechts verlangen
konnte, denn sie seien besoldete Knechte und nicht Erbdiener
des Rechts.
Nun war aber die Rezeption des römischen Rechts fast die
einzige Maßregel, in deren wirklicher Durchführung sich der Nation
noch das Dasein der alten Reichsverfassung wie der Einfluß
der Territorialgewalten auf sozialem Gebiete generell bemerk—
lich machte. Und die Wirkung fiel hier zu Gunsten der sozial
drückenden Klassen aus, zu Gunsten der städtischen Kapitalisten
und der ländlichen Grundherren. Soweit also öffentliche Ge—
walten sozial wirksam wurden, verfehlten sie ihre Aufgabe
völlig: sie milderten nicht, sie verschärften die bestehenden
Gegensätze. Hülflos und unwissend im ganzen, trieben sie da,
wo sie eingriffen oder gewähren ließen, mit voller Gewalt zum
sozialen Umsturz.
Die Lage war trostlos, und die Revolution ließ nicht
warten. In tausend immer dringlicheren Mahnrufen verkündete
sie ihr Nahen seit den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts.
Das ganze Mittelalter hat kommunistisch-sozialen Ge—
danken und somit gelegentlichen revolutionären Neigungen nicht
sern gestanden.
Jedes große Zeitalter wirtschaftlicher Entwicklung pflegt
eine Periode mehr sozialistischer und eine Periode mehr indivi—
dualistischer Wirtschaftsführung aufzuweisen: die neuen Wirt—
schaftskräfte werden zunächst, weil anders nicht zu bewältigen,
sozialistisch ergriffen, um dann, nach ihrer Beugung unter den
menschlichen Willen, gemäß der verschiedenen Wirtschaftsbefähi—
gung der einzelnen Personen im Volke der individualistischen
Differenzierung zu unterliegen. So folgte im naturwirtschaft⸗
lichen Zeitalter der sozialistischen Periode markgenossenschaft—
licher Gleichheit die individualistische Zeit grundherrlich-grund—