Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
ISCHECHOSLOWAKEI 
Gesetzgebung . 
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924 
Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Als Familienangehörige gelten, 
vorausgesetzt dass sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten 
leben, die Ehegatten, die ehelichen und unehelichen Kinder, die Stiefkinder, 
die. an Kindes Statt angenommen Kinder und die Pflegekinder bis 
zur Vollendung ihres 17, Lebensjahres, ausserdem ältere Kinder, Enkel, 
Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern, sofern sie mit dem 
Versicherten wenigstens 6 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls in 
zemeinsamem Haushalte gelebt haben. 
Die Familienhilfe umfasst ärztliche Behandlung sowie Versorgung mit den 
erforderlichen Heilmitteln und therapeutischen Behelfen. Sie wird bis zu 
ainem Jahr gewährt. An die Stelle der gewöhnlichen Behandlung kann auch 
Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus treten. 
Durchführungsergebnisse 
Die Gesamtzahl der Familienangehörigen, die Anspruch auf Familienhilfe 
arheben können, ist nicht bekannt. Die Ausgabe für Familienkrankenpfleg®e 
argibt sich aus nachstehender Uehersicht 
AUSGABEN FÜR FAMILIENKRANKENPFLEGE 
IN BÖHMEN, MÄHREN UND SCHLESIEN 
Jahr 
Auf einen 
Versicherten 
antfallender Auf- 
wand ın Kranen 
Anteil an den 
gesamten Aus- 
zrahen in Kronen 
‚922 
19922 
| 81,42 | 9,63 
392.95 818 
UNGARN 
Gesetzgebung 
. Das Gesetz von 1907 gewährt den Angehörigen eines Versicherten, 
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ärztliche Behandlung und 
Versorgung mit Arznei, Die Dauer dieser Leistung war ursprünglich auf 
20 Wochen festgesetzt; sie wurde durch Verordnung Nr. 4790 von 1917 
auf 26 Wochen und durch Verordnung Nr. 5400 von 1919 auf ein Jahr 
erhöht. Grundsätzlich muss die ärztliche Hilfe der Familie in der gleichen 
Art und in dem gleichen Umfang gewährt werden wie dem Versicherten 
selbst. Jedoch. bestehen hinsichtlich der Nebenleistungen gewisse Unter- 
schiede, so z. B., während der Versicherte eine Badekur ausserhalb seines 
Wohnortes mit voller Verpflegung beanspruchen kann, steht einem Mitglied® 
seiner Familie auf Kosten der Kasse nur eine Badekur ohne Verpflegung zU-
	        
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