Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Aaiser Maximilian J.; Königtum und Reichsstände. 29 
der Aufstellung föderalistischer Gegenforderungen von seiten der 
Stände gefunden zu sein. 
Diese Gegenforderungen wurden vornehmlich vom Kur⸗ 
fürsten Berthold von Mainz formuliert. Sie bestanden im 
wesentlichen in zwei Punkten. Es sollte zunächst eine allgemeine 
Reichssteuer, der gemeine Pfennig, in Gestalt einer sehr rohen 
Vermögens- und Kopfsteuer erhoben werden; als Erhebungs— 
gebiete sollten, da das Reich eine allgemeine Verwaltung nicht 
mehr besaß, die Kirchspiele, als Erhebungskommissare die 
Pfarrer dienen; die Einnahmen würden unmittelbar an die 
Lentralstelle fließen. Es war der Gedanke einer durchaus 
centralistischen Reichsfinanzverfassung. Wie aber war die 
Centralstelle gedacht! Neben dem König sollte ein Reichs— 
regiment errichtet werden von 17 Mitgliedern, die mit Ausnahme 
des Vorsitzenden nicht vom König, sondern von den Ständen 
zu ernennen seien: und diesem Regiment war die Vollstreckungs— 
gewalt fast in jeder Hinsicht, auch in militärischer zugedacht; 
es sollte ganz nach eignem Ermessen handeln; nur in „merklich 
schweren“ Sachen sollte es die Zustimmung, aber nicht bloß 
des Königs, sondern auch der Kurfürsten einholen. 
Es war klar: dem König blieb nach diesem Vorschlag eben 
noch der Titel; seine Annahme hätte den vollsten auch finanziell 
sicher gestellten Sieg der ständischen Elemente bedeutet. Max 
würde sich selbst aufgegeben haben, hätte er ihn sich angeeignet. 
Er legte darum nach langem Bedenken am 22. Juni 1495 einen 
Gegenentwurf vor, der, äußerlich dem der Stände sehr ähnlich, 
in Wahrheit sein Gegenteil war; sehr geschickt war namentlich 
das Reichsregiment in ihm so gut wie völlig beseitigt. 
Nun folgten neue, langwierig ausschauende Verhandlungen. 
Doch die Fortschritte Karls VIII. drängten zur Eile. Und so 
kam man am 7. August 1495 zum Ende. Der Plan der 
Reichsfinanzverfassung wurde zum Beschluß erhoben; der Gedanke 
des Reichsregiments fiel; im ganzen hatte der König gesiegt. 
Doch sollten die Eingänge der Reichssteuer durch die Jahres— 
versammlung der Reichsstände kontrolliert werden; außerdem
	        
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