Aaiser Maximilian J.; Königtum und Reichsstände. 29
der Aufstellung föderalistischer Gegenforderungen von seiten der
Stände gefunden zu sein.
Diese Gegenforderungen wurden vornehmlich vom Kur⸗
fürsten Berthold von Mainz formuliert. Sie bestanden im
wesentlichen in zwei Punkten. Es sollte zunächst eine allgemeine
Reichssteuer, der gemeine Pfennig, in Gestalt einer sehr rohen
Vermögens- und Kopfsteuer erhoben werden; als Erhebungs—
gebiete sollten, da das Reich eine allgemeine Verwaltung nicht
mehr besaß, die Kirchspiele, als Erhebungskommissare die
Pfarrer dienen; die Einnahmen würden unmittelbar an die
Lentralstelle fließen. Es war der Gedanke einer durchaus
centralistischen Reichsfinanzverfassung. Wie aber war die
Centralstelle gedacht! Neben dem König sollte ein Reichs—
regiment errichtet werden von 17 Mitgliedern, die mit Ausnahme
des Vorsitzenden nicht vom König, sondern von den Ständen
zu ernennen seien: und diesem Regiment war die Vollstreckungs—
gewalt fast in jeder Hinsicht, auch in militärischer zugedacht;
es sollte ganz nach eignem Ermessen handeln; nur in „merklich
schweren“ Sachen sollte es die Zustimmung, aber nicht bloß
des Königs, sondern auch der Kurfürsten einholen.
Es war klar: dem König blieb nach diesem Vorschlag eben
noch der Titel; seine Annahme hätte den vollsten auch finanziell
sicher gestellten Sieg der ständischen Elemente bedeutet. Max
würde sich selbst aufgegeben haben, hätte er ihn sich angeeignet.
Er legte darum nach langem Bedenken am 22. Juni 1495 einen
Gegenentwurf vor, der, äußerlich dem der Stände sehr ähnlich,
in Wahrheit sein Gegenteil war; sehr geschickt war namentlich
das Reichsregiment in ihm so gut wie völlig beseitigt.
Nun folgten neue, langwierig ausschauende Verhandlungen.
Doch die Fortschritte Karls VIII. drängten zur Eile. Und so
kam man am 7. August 1495 zum Ende. Der Plan der
Reichsfinanzverfassung wurde zum Beschluß erhoben; der Gedanke
des Reichsregiments fiel; im ganzen hatte der König gesiegt.
Doch sollten die Eingänge der Reichssteuer durch die Jahres—
versammlung der Reichsstände kontrolliert werden; außerdem