Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

32 Vierzehntes Buch. Erstes Kapitel. 
kammergericht und schied sie dadurch fast völlig vom Reiche; 
in der losen Stellung von „Reichsverwandten“ sind sie freilich 
noch formell bis zum Jahre 1648 beim Reiche geblieben. 
Die Niederlage in der Schweiz wirkte natürlich auf Italien 
urück; im August 1499 nahmen die Franzosen Mailand ein; 
Maximilians Schwiegervater Ludwig Sforza mußte fliehen. 
So war mit Ausgang des Jahrhunderts die äußere Politik 
des Königs völlig gescheitert und die Ehre des Reichs hatte 
zelitten. Der Rückschlag auf dem Gebiete der inneren Volitik 
ieß nicht auf sich warten. 
Auf dem Reichstage zu Augsburg, im Jahre 1500, forderte 
König Max von neuem kriegerische Hilfe. Sollte man wieder 
hersuchen, sie auf dem Wege eines gemeinen Pfennigs aufzu— 
bringen? Sollte das Reich es nochmals wagen, eine direkte 
Steuer einzufordern ohne die Handhabe einer eignen Verwaltung? 
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so wenig konnte man sich doch entschließen, das Reich mit indi— 
rekten Steuern auszustatten, deren Bestand ohne weiteres eine 
Stärkung des Königtums, eine Schwächung der föderalistischen 
Bestrebungen bedeutet haben würde. Man versuchte anderweitig 
auf direktem Wege vorwärts zu kommen. Man verständigte 
sich im wesentlichen über eine unmittelbare militärische Aus— 
hebung. Je 400 Personen sollten einen Knecht ausrüsten, jeder 
Graf und Herr einen Reisigen auf je 4000 Gulden jährlicher 
Rente. Städte und geistliche Korporationen sollten von je 
10 Gulden jährlichen Einkommens einen Gulden zahlen, die 
Juden einer Kopfsteuer von jährlich einem Gulden unterliegen. 
König Max berechnete das Ergebnis des Anschlags auf ein 
Heer von etwa 30000 Mann; es wäre eine des Reiches allenfalls 
würdige Kriegsmacht gewesen. 
Aber was muteten die Stände dem König gegen die Be— 
willigung dieses Heexes zu! Der König sollte jetzt auf jenen 
alten Plan eines Reichsregiments vom Jahre 1495 völlig ein⸗ 
gehen. Und er konnte nicht umhin, sich zu fügen. Das 
Regiment sollte jetzt aus 20 Mitgliedern, alle ständischer 
Ernennung, bestehen; an ihrer Spitze sollte sich ein unabhängiger
	        
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