Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Kaiser Maximilian J.; Königtum und Reichsstände. 37 
treten, wenn auch Mar sich gehalten wissen wollte, für den 
Fall, daß er mit dem Rate des Regiments in wichtigen Dingen 
nicht übereinstimme, die Fürsten und Kurfürsten zur endgültigen 
Mitentscheidung anzugehen. Diesem Körper zur Seite sollte 
dann eine Kriegsgewalt des Reichs unter dem König gebildet 
werden, an der Spitze ein Reichshauptmann und vier Marschälle. 
Es waren Vorschläge, die dem Reiche unter weitestem 
Entgegenkommen an die föderalistische Strömung immer noch 
den Kern einer künftigen Centralverwaltung gegeben haben 
würden. Aber eben deshalb fanden sie selbst bei der jetzigen 
Machtstellung des Königs keinen Anklang. In dem Augenblick, 
da die Stände ihren föderalistischen Gedanken eines Reichs— 
regiments ins königliche Interesse umgebogen sahen, ließen sie 
ihn fallen: ja, sie wollten nun von der Reichsreform uͤberhaupt 
nichts mehr wissen. Auch den Vorschlag eines neuen gemeinen 
Pfennigs, den der König gemacht hatte, lehnten sie jetzt ab: 
sie zogen sich auf den alten Boden der Reichsverfassung zurück, 
auf den Boden der Matrikularbeiträge und der matrikularen 
Kriegshilfe. Man bewilligte dem König eine Geldsumme und 
ein Heer von 4000 Mann, damit er die in diesem Augenblicke 
gerade bestrittenen Aussichten seines Hauses in Ungarn sichere: 
mit einem solchen, gleichsam persönlichen Entgegenkommen 
zlaubte man sich bei dem unsteten Wesen des Königs am 
wirksamsten allen weiteren Plänen einer monarchischen Reichs— 
reform entzogen zu haben. 
In der That traf diese Rechnung zu. Der König hatte 
nun doch immerhin ein Heer erhalten: und so forderte er auf 
dem Reichstage zu Konstanz im Jahre 1507 auf der gleichen 
Grundlage ein neues Heer zur Romfahrt; d. h. er nahm auf der 
Grundlage der Matrikularverfassung den Kampf für die deutsche 
Herrschaft in Italien und gegen Frankreich, die Politik der 
Schlußjahre des 15. Jahrhunderts, wieder auf. Natürlich 
waren ihm auch diesmal die Stände gegen Sicherung der bis— 
herigen ständischen Errungenschaften, namentlich des Reichs— 
kammergerichts, zu Willen. So bahnte sich unter Drangabe 
veiterer Reformabsichten von beiden Seiten her ein Ausgleich
	        
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