Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 69 
Freiheit, in anderen waren sie völlig den Handwerkern ent— 
sprechend in Zünften der Bauhandlanger, Sackträger, Wein— 
knechte u. s. w. organisiert. Aber nun wurden die anderen 
Zünfte kapitalistisch befruchtet, nun sonderten sie sich aus aus 
dem bisherigen Begriffe der Zunft als Arbeitsgenossenschaft. 
Die Folge war, daß die wenigen Zünfte im alten Sinne, die 
übrig blieben, eben die der Lohnarbeiter, verfielen — und die 
Arbeiter mit ihnen. Sie traten zurück in die steigende Flut 
der unteren städtischen Klassen, und sie teilten deren Un— 
zufriedenheit und Emanzipationslust um so mehr, je mehr der 
gemeine Tageslohn und damit ihre materielle Lebensunterlage 
im 15. Jahrhundert zu sinken drohte. 
Und mit der heimischen Unzufriedenheit mischte sich die 
Enttäuschung oder der von vornherein oppositionelle Sinn der 
zuwandernden Klassen. Bei der außerordentlichen Sterblichkeit 
ihrer Einwohner bedurften die mittelalterlichen Städte be— 
sonders starken und ständigen Zuzugs vom Lande her. Und 
er ward ihnen im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts in der 
That zu teil. Indes je länger dieser Zuzug in Anspruch ge— 
nommen ward, um so weniger tüchtige Elemente wies er auf; 
das platte Land als Rekrutierungsgebiet erschöpfte sich. Schon 
gegen Ende des 14. Jahrhunderts erkannte man in vielen 
Städten die Thatsache; sie mußte um so mehr auffallen, je 
mehr Energie und Wohlhäbigkeit innerhalb der städtischen 
Mauern selbst gestiegen waren. Was jetzt thun? Man konnte 
daran denken, alle weniger kräftigen Elemente der Zuwande— 
rung abzuwehren durch die Forderung des Nachweises eines 
bestimmten Vermögens. So geschah es z. B. in Ulm; hier 
wurde seit dem Jahre 1417 ein Vermögen von 200 Pfund 
Heller (etwa 3000 Mk. nach Kaufkraft unseres Geldes) zur 
Vorbedingung für die Verleihung des Bürgerrechts gemacht. 
Allein eine solche Maßregel konnte nur vorübergehend getroffen 
werden; man bedurfte des ländlichen Zuzugs. So entschloß 
man sich schließlich vielfach, ein niedrigeres Bürgerrecht, ein 
bloßes Niederlassungsrecht zu begründen für die minder wohl— 
habenden Elemente des Zuzugs. Die Folge scheint zunächst
	        
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