Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 69
Freiheit, in anderen waren sie völlig den Handwerkern ent—
sprechend in Zünften der Bauhandlanger, Sackträger, Wein—
knechte u. s. w. organisiert. Aber nun wurden die anderen
Zünfte kapitalistisch befruchtet, nun sonderten sie sich aus aus
dem bisherigen Begriffe der Zunft als Arbeitsgenossenschaft.
Die Folge war, daß die wenigen Zünfte im alten Sinne, die
übrig blieben, eben die der Lohnarbeiter, verfielen — und die
Arbeiter mit ihnen. Sie traten zurück in die steigende Flut
der unteren städtischen Klassen, und sie teilten deren Un—
zufriedenheit und Emanzipationslust um so mehr, je mehr der
gemeine Tageslohn und damit ihre materielle Lebensunterlage
im 15. Jahrhundert zu sinken drohte.
Und mit der heimischen Unzufriedenheit mischte sich die
Enttäuschung oder der von vornherein oppositionelle Sinn der
zuwandernden Klassen. Bei der außerordentlichen Sterblichkeit
ihrer Einwohner bedurften die mittelalterlichen Städte be—
sonders starken und ständigen Zuzugs vom Lande her. Und
er ward ihnen im Laufe des 13. und 14. Jahrhunderts in der
That zu teil. Indes je länger dieser Zuzug in Anspruch ge—
nommen ward, um so weniger tüchtige Elemente wies er auf;
das platte Land als Rekrutierungsgebiet erschöpfte sich. Schon
gegen Ende des 14. Jahrhunderts erkannte man in vielen
Städten die Thatsache; sie mußte um so mehr auffallen, je
mehr Energie und Wohlhäbigkeit innerhalb der städtischen
Mauern selbst gestiegen waren. Was jetzt thun? Man konnte
daran denken, alle weniger kräftigen Elemente der Zuwande—
rung abzuwehren durch die Forderung des Nachweises eines
bestimmten Vermögens. So geschah es z. B. in Ulm; hier
wurde seit dem Jahre 1417 ein Vermögen von 200 Pfund
Heller (etwa 3000 Mk. nach Kaufkraft unseres Geldes) zur
Vorbedingung für die Verleihung des Bürgerrechts gemacht.
Allein eine solche Maßregel konnte nur vorübergehend getroffen
werden; man bedurfte des ländlichen Zuzugs. So entschloß
man sich schließlich vielfach, ein niedrigeres Bürgerrecht, ein
bloßes Niederlassungsrecht zu begründen für die minder wohl—
habenden Elemente des Zuzugs. Die Folge scheint zunächst