Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

76 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. 
Urzeit hatte seine wirtschaftlichen Rechte vom politischen und 
militärischen Gesichtspunkte aus konstruiert gesehen: der Staat 
hatte im Vordergrunde seiner Privilegien und seiner Genüsse 
gestanden. Jetzt war es umgekehrt. Das Wirtschaftsleben ge— 
staltete sih in den immer kleineren Marken immer intensiver, 
der Krieger von ehedem ward zum Bauern. Damit beschränkte 
sich der Gesichtskreis des Einzelnen auf die Acker und Almende— 
stücke der heimatlichen Flur; kaum daß wirtschaftliche Beziehungen 
aus der älteren Zeit der größeren Markgenossenschaften, wie sie 
im Gemeinbesitz von Wäldern und Weiden gelegentlich fest— 
gehalten waren, das Auge noch wieder zur weiteren Umschau 
zwangen: im ganzen war im 15. Jahrhundert das Dorf die 
Welt des Landbewohners. 
Darüber hinaus führte nur noch, auf gerichtlichem Gebiete, 
die Teilnahme am Hochgericht. Aber wie selten waren die 
alten hundertschaftlichen Hochgerichtsbezirke jetzt noch völlig er— 
halten! Statt ihrer bestanden fast überall nur noch elende 
Splissen, deren die Landesgewalten eine größere Anzahl in 
größere Bezirke neuen Datums oft gewaltsam genug zusammen— 
faßten. Und selbst da, wo das alte Hundertschaftsgericht noch 
bestand, war doch die Teilnahme der Gerichtsgemeinde an ihm 
veraltet. Das Versinken der weit überwiegenden Mehrheit aller 
Landbauer in irgendwelche Formen der Hörigkeit und der 
privatrechtlich konstruierten Unterthanschaft hatte den Kreis der 
Gerichtsgenossen stark beschränkt, und wo Hochgerichte grund— 
holder Leute entstanden waren, da brachten sie es zumeist nur 
zu einem unselbständigen Abklatsch des freien Vorbilds. Zu— 
gleich aber verfiel das deutsche Recht und noch mehr die 
Gerichtsverfassung des ausgehenden Mittelalters unheilbarem 
innerem Siechtum, ja völliger Verdorrung, da es an großen 
staatlichen Organen der Fortbildung fehlte. Was blieb, war 
schließlich nur die äußere Hülle. Noch zog die Gerichtsgemeinde 
mit blankem Spieß alljahrs dreimal zur alten Malstatt; aber 
die Kraft ihres Urteils war erlahmt und das alte Recht selb— 
ständigen Richtens erschien als drückende Last: jede Stärkung
	        
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