76 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel.
Urzeit hatte seine wirtschaftlichen Rechte vom politischen und
militärischen Gesichtspunkte aus konstruiert gesehen: der Staat
hatte im Vordergrunde seiner Privilegien und seiner Genüsse
gestanden. Jetzt war es umgekehrt. Das Wirtschaftsleben ge—
staltete sih in den immer kleineren Marken immer intensiver,
der Krieger von ehedem ward zum Bauern. Damit beschränkte
sich der Gesichtskreis des Einzelnen auf die Acker und Almende—
stücke der heimatlichen Flur; kaum daß wirtschaftliche Beziehungen
aus der älteren Zeit der größeren Markgenossenschaften, wie sie
im Gemeinbesitz von Wäldern und Weiden gelegentlich fest—
gehalten waren, das Auge noch wieder zur weiteren Umschau
zwangen: im ganzen war im 15. Jahrhundert das Dorf die
Welt des Landbewohners.
Darüber hinaus führte nur noch, auf gerichtlichem Gebiete,
die Teilnahme am Hochgericht. Aber wie selten waren die
alten hundertschaftlichen Hochgerichtsbezirke jetzt noch völlig er—
halten! Statt ihrer bestanden fast überall nur noch elende
Splissen, deren die Landesgewalten eine größere Anzahl in
größere Bezirke neuen Datums oft gewaltsam genug zusammen—
faßten. Und selbst da, wo das alte Hundertschaftsgericht noch
bestand, war doch die Teilnahme der Gerichtsgemeinde an ihm
veraltet. Das Versinken der weit überwiegenden Mehrheit aller
Landbauer in irgendwelche Formen der Hörigkeit und der
privatrechtlich konstruierten Unterthanschaft hatte den Kreis der
Gerichtsgenossen stark beschränkt, und wo Hochgerichte grund—
holder Leute entstanden waren, da brachten sie es zumeist nur
zu einem unselbständigen Abklatsch des freien Vorbilds. Zu—
gleich aber verfiel das deutsche Recht und noch mehr die
Gerichtsverfassung des ausgehenden Mittelalters unheilbarem
innerem Siechtum, ja völliger Verdorrung, da es an großen
staatlichen Organen der Fortbildung fehlte. Was blieb, war
schließlich nur die äußere Hülle. Noch zog die Gerichtsgemeinde
mit blankem Spieß alljahrs dreimal zur alten Malstatt; aber
die Kraft ihres Urteils war erlahmt und das alte Recht selb—
ständigen Richtens erschien als drückende Last: jede Stärkung