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Vierzehntes Buch. Zweites RKapitel.
lichen Recht der Rechtsprechung und von der staatlichen Pflicht
der Kriegsbereitschaft geschieden, der Unmöglichkeit anderer noch
höherer politischer Anteilnahme nicht zu gedenken. Er war
hinabgestoßen in den Pfuhl eines halb tierischen, dumpf dahin—
brütenden Lebens; das Dasein in dieser Welt besaß für ihn
keine Ideale mehr.
Oder hätte er sie etwa in der Beteiligung an dem Ver—
fassungsleben seines Dorfes finden sollen? Gewiß galt hier
noch die Selbstverwaltung der Markgenossenschaft; im engsten
Horizont war dem Bauer gestattet, offen umher zu blicken.
Aber die Markverfassung, die freie Tochter einst freier und
groß gedachter staatlicher Institutionen, war in ihren glänzendsten
Zügen längst der wirtschaftlichen Sorge ums bloße Auskommen
erlegen. Anderthalb Jahrtausende fast trennten den Bauer von
dem Ausspruch des Tacitus: et supeérest ager. Ein Jahr—
tausend war vergangen, seitdem in den alten Marken die Hufe
als die genügende Grundlage für den wirtschaftlichen Bestand
einer Bauernfamilie ausgelegt worden war. Fünf Jahrhunderte
war es her, seitdem jener volle Ausbau des Mutterlandes be—
gonnen hatte, der den nachgeborenen Söhnen noch einmal ge—
stattet hatte, in der Heimat einen vollhäbigen Sitz zu erwerben!.
Vier Generationen etwa waren verflossen, seitdem der deutsche
Osten kolonisiert worden war im Auszug aller jener über—
schüssigen Kräfte des Mutterlandes, die daheim eine sichere
Stätte nicht mehr gefunden hatten. Jetzt gab es für solche
Kräfte keinerlei Aussicht mehr. Sie blieben im Lande, sie
drückten es.
Die alte Hufe als Einheitsgut der bäuerlichen Familie
ward jetzt auch in minder bevölkerten Gegenden zum Traum
früherer Zeiten. Schon um das Jahr 1100 waren an der
Mosel pfleglose Hufen selten geworden, bereits im 12. und
13. Jahrhundert begannen sich hier und anderswo neben den alten
Vollbauern Kossaten, Büdner, Häusler als ein Stand ländlicher
Kleinleute zu bilden. Und immer mehr verstärkte sich dieser
Vgl. Band III S. 51 ff.