164
II. Zivilrecht. — —
Prozesse vor, als Kläger und Beklagte, welche Prozesse in einer Prozeßform vereinigt sind.
Solche vereinigte Personen der Kläger- und der Beklagtenrolle nennt man Streitgenossen.
Die Streitgenossenschaft ist aber nicht überall statthaft, sie verlangt vielmehr entweder
eine materiell-rechtliche Beziehung der behaupteten Ansprüche, oder sie verlangt, daß die
Ansprüche nach Grund und Inhalt gleichartig sind (88 59, 60 8. P. O.). Im ersten Fall
ist die Streitgenossenschaft besonders empfehlenswert und darum besonders begünstigt,
begünstigt dadurch, daß für die mehreren Streitgenossen ein gemeinsamer Gerichtsstand
durch Beschluß des übergeordneten Gerichts geschaffen werden kann (8 36 8. 8
3. P.O.)i.
Auch hier ist jeder dieser Prozesse selbständig. Daher kann z. B. in dem einen
ein Anerkenntnis stattfinden, in dem anderen eine Leugnung; in dem einen kann die
Partei erscheinen, in dem anderen nicht; im einen kaun die Berufung eingelegt, im
anderen darauf verzichtet werden u. s. w. (F 61 8. P.O.). Daher kann die Entscheidung
in beiden Fällen verschieden ausfallen. Nur das eine ift festzuhalten: das Gericht darf
sich, wenn es auch nur äußerlich beide Entscheidungen in einem Urteil vereinigt, nicht
selbst widersprechen; ein solcher Widerspruch wäre ein prozessualer Mangel: Logik ist ein
wesentliches prozessuales Erfordernis des Urteils. Vgl. S. 144, 159, 165. Außerdem
zilt das S. 67 über die Zeugnisverweigerung gesagte.
Von dieser Selbständigkeit gibt es eine Ausnahme: nämlich im Falle der sogenannten
materiellen Streitgenossenschaft, auch notwendige Streitgenossenschaft genannt. Hier tritt
eine Beeinflussung der Prozesse ein, die ein höchst merkwürdiges rechtsgeschäftliches Phä—
nomen darstellt, indem das eine Rechtsverhältnis in das andere hineinwirkt. Der
Grund liegt in folgendem prozessualem Satz“ es ist ein Bedürfnis vorhanden, daß die
Entscheidung in allen Prozessen einheitlich ist. Von diesen Fällen ist bereits oben (S. 148)
die Rede gewesen. Daher kann kein Prozeß zu einem anderen Ergebnis führen als der
andere; und mithin: was im einen geschieht, muß in gewisser Richtung in'den anderen
einwirken, so daß auf solche Weise wie durch gegenseitiges Durchdringen eine Art
gemeinsamen Ergebnisses erwächst. Dieses Phänomen ist näher dahin zu kennzeichnen,
daß in jedem Prozeß Rechtslagen entstehen, die den anderen mitbeeinflussen.
Die Art und Weise, wie man das Ziel zu erreichen sucht, ist folgende: was in
einem Prozeß Günstiges geschieht, nützt allen; was Ungünstiges ift, schadet keinem; daraus
hat die 3.P.O. auch den Schluß gezogen, daß, wenn von den mehreren Streiitgenossen
auch nur einer anwesend ist, kein Verfäumnisurteil ergehen kann, sondern die Sache mit
Wirkung für alle kontradiktorisch verhandelt wird (8 62 8. P.O.). Dies entspricht dem
französischen Prozeßrecht, worin übrigens in folgendem eine bessere Einrichtung getroffen
ist: der abwesende Streitgenosse verliert bei uns den Vorteil des Einspruchs, den er im
Falle des Verfäumnisurteils hätte; darum läßt das französische Recht die Verhandlung
noch nicht gleich zu, sondern erst in einem zweiten Termine; wodurch ein ähnliches Er—
gebnis erzielt werden soll, als wie wenn nach Versäumung des Termins der Einspruch
erhoben worden wäre?.
Man hat angenommen, daß hier eine Vertretung des einen Streitgenossen durch
den anderen, des abwesenden durch den anwesenden, stattfände; dies ist aber nur eine
wissenschaftlich unhaltbare Ausdrucksweise, deren sich die Z. P. O. ja sehr wohl bedienen
durfte, die aber in der Wissenschaft verbannt sein sollte. Das richtige ist vielmehr:
kraft des oben angeführten Prinzips von der Einwirkung der Rechtslagen wirkt das,
was der Anwesende tut, die günstige Rechtslage, die er schafft, so sehr in die Ver—
hältnisse der übrigen Streitgenoffen hinein, daß von einem Verfäumnisurleil keine Rede
Diese Bestimmung ist rationell auf den ersten Fall der Streitgenossenschaft zu beschränken;
es hälte keinen rechten Siun, einen gemeinsamen Gerichtsstand zu schaffen, für Personen, die
einander nichts angehen und nur aus ähnlicher Schuld verhaftet find. Daher die beschränkende Auslegung.
Prozeßrechtliche Forschungen S. 37. Bel uns hat man dies trotz meincs Hinweises auch in
der Prozeßnovelle nicht berücksichtigt, obgleich die Z.V.O. in einem anderen Fall' in K618,den
richtigen Gedanken erfaßt b