thumbs: Nationalökonomie (1.1915)

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in der Sicherheit der im Portefeuille befindlichen Wechsel, welche 
nicht von außen her kontrolliert werden kann, die vielmehr allein 
das leitende Direktorium zu beurteilen vermag. 
Man hat auch die Solidarhaft der Bankteilhaber verlangt, 
um dadurch den Banken eine größere Sicherheit zu gewähren. Wo 
die Banken unter Staatsleitung stehen, und damit der Staat ohnehin 
die Garantie für dieselben übernimmt, ist dieses überflüssig und 
geradezu unzulässig, wo die Aktionäre wie bei der deutschen Reichs- 
bank nur beratende Stimme haben, also auf die Leitung einen maß- 
gebenden Kinfiuß nicht ausüben. Eine solche Solidarhaft ist deshalb 
bei der Reichsbank auch nicht verlangt. Dieselbe reicht bei den 
großen Banken auch nicht zu einer wirklichen Stütze aus und ladet 
den Aktionären ein zu weitgehendes Risiko auf. Beispiele in der 
neueren Zeit haben ergeben, daß auch bei sehr bedeutenden, ange- 
sehenen Banken die Solidarhaft der Bankteilhaber nicht genügte, 
den Zusammenbruch zu verhüten, der dann, wie z. B. bei der City 
of Glasgow-Bank, ganz unerwartet eine große Zahl von Menschen, 
die sich ihrer Verantwortung gar nicht bewußt waren, an den Bettel- 
stab brachte. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß all die erwähnten Maßregeln 
den Banken eine unbedingte Sicherheit nicht zu verschaffen ver- 
mögen, weshalb die Handhabung des Privilegiums der Notenausgabe, 
also die Leitung der Notenbank zweckmäßig der Staatsgewalt selbst 
zu übertragen ist. 
Werfen wir hiernach noch einen Blick auf die Einrichtung des 
Notenbankwesens in einzelnen Ländern. 
Solidarhaft. 
$ 64. 
Die Notenbanken einzelner Länder. 
Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Leipzig 1900. 
K. F. Kämmerer, Reichsbank und Geldumlauf. Berlin 1898. 
E. v. Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung 
des Staates. Wien 1885. 
F. Schuster, The Bank of England and the State. Manchester 1906. 
&. Schwalenberg, Die Bank von Frankreich und die deutsche Reichsbank. 
Halle a. S. 1904. 
P, Gygaz, Die Verwirklichung der schweizerischen Zentralbankidee. Jahrb. 
[. Nationalökonomie 1905, Bd. 380. 
W. &. Sumner, A history of banking in the United States, New York 1896. 
Hasenkamp, Die Geldverfassung und das Notenbankwesen der Ver, Staaten. 
Jena 1907. 
Claus, Das russische Bankwesen. 1907. 
. Zuckerkandl, Das neue Privilegium der österr.-ungar. Bank. Jahrb. f. National 
ökonomie, 3, F., Bd. 45, 1913. 
In Deutschland geht die Entwicklung von 1765 aus, wo in 
Berlin die königliche Giro- und Leihbank als reine Staatsanstalt mit 
einem Kapital von 8 Mill. Taler gegründet wurde. Sie akzeptierte 
ein Rechnungsgeld, das Bankopfund (Ein Viertel Friedrichsd’or), Wo- 
nach die königlichen Kassen und die Berliner Kaufleute rechnen und 
buchführen sollten. Die Annahme verzinslicher Depositen wurde das 
Hauptgeschäft, während der Giroverkehr keine große Bedeutung zu 
erlangen vermochte. Auch die in Angriff genommene Notenausgabe 
war eine unbedeutende, in den 70er Jahren des 18. Jahrhunderts 
betrug sie etwa 800000 Taler. 1805 hatte sich die Summe auf 
Anfwicklungin 
Deutschland.
	        
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