Diese Erkenntniss stammt denn auch nicht erst von heute.
Sie musste dazu führen, das alte Dogma zu erschüttern, dass der
Vertrag Mittel zur Bildung von Völkerrecht sei. Der erste Schritt,
den man that, war nun nicht der, dass man den Vertrag über-
haupt als „Völkerrechtsquelle“ über Bord warf, sondern dass man
zwischen Verträgen, die hierzu geeignet, und solchen, die dazu
ungeeignet seien, unterschied. Vor Allem hat Bergbohm in
seiner trefflichen Schrift von den Völkerrechtsquellen *) die Tren-
aung zwischen den Verträgen vorgenommen, die „Rechtsge-
schäfte“ bedeuten, nämlich „Willensakte der Staaten, die sich
innerhalb der vom objektiven, bereits als existent vorausgesetzten
Rechte freigelassenen Möglichkeiten bewegen‘“, die „subjektive
Berechtigungen der Staaten begründen oder aufheben‘ 2), und bei
denen die Absicht der Anerkennung eines völkerrechtlichen Satzes
aicht vorliege, — und den Verträgen, die „Rechtssätze, ab-
strakte Regeln enthalten, welche die Staaten als gemeinsame
Normen ihrer Handlungen für die Zukunft ausdrücklich ver-
einbaren‘“. Im ersten Falle seien die Staaten Rechtssubjekte,
im zweiten rechtbildende Faktoren.®) Der Gegensatz be-
ruht also nach Bergbohm in dem Zwecke, den die vertrag-
schliessenden Staaten mit dem Vertragsschlusse verbinden; je
nachdem ihre Absicht auf Schaffung eines Rechtssatzes gerich-
tet ist oder nicht, wird der Inhalt des Vertrags ein Rechtssatz
sein oder etwas anderes.‘) Diese Ausführungen, die von Anderen,
mehrfach leider mit wenig glücklichen Modifikationen, adoptirt
meinsam aufstellen wollen, so ist wirklich nicht einzusehen (!),
warum das nicht möglich sein sollte“.
1) Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts. Dorpat 1877.
S. 77€.
2) S. 79. Als Beispiele führt er Friedens-, Bündniss-, Erbverträge, Ver-
träge über Bestellung von Staatsservituten, Gebietsveränderungen und alle
Wirthschaftlichen Güter an.
3) S. 81. Als Beispiele für die zweite Art nennt er u. a. Konventionen
über das Recht im Kriege, über die Rechte und Pflichten der Neutralen, die
Auslieferung von Verbrechern, den internationalen Schutz des Autorrechts,
die Bestimmungen des Wiener Kongresses über Schiffahrtsfreiheit und den
Rang der diplomatischen Agenten, die Pariser Seerechtsdeklaration von 1856,
die Genfer Konvention von 1864 und die Petersburger Konvention von 1868
IS. 81, 92 ff,).
4) S. 78. vergl. S. 81 u. 6.