Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

dem Markbetrage gleich, der ihrem Nennwert nach 
S 15. des Münzgesetzes vom. 1. Juni 1909 entspricht. Der 
Goldwert einer später begründeten Schuldverpflichtung 
ist gleich dem Goldwert des Geldbetrags, der dem 
Schuldner aus der Begründung der Schuldverpflich- 
tung zugeflossen ist. Der Goldwert dieses Betrags 
wird dadurch festgestellt, daß der zugeflossene Be- 
trag nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet 
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetze 
vom 16. Juli 1925 für den Tag des Einganges des 
Betrags bestimmt ist; ist ein Umrechnungsverhältnis 
für diesen Tag nicht bestimmt, so ist das letzte vor- 
hergehende Umrechnungsverhältnis maßgebend. 
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Rückwirkung. 
(1) Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen 
bei der Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte vor- 
behalten, so kann er die Gewährung von Ablösungs- 
anleihen verlangen, wie wenn ihm die getilgten Mark- 
anleihen noch zuständen. 
(2) Ein Gläubiger von Markanleihen, die gekündigt 
oder ausgelost sind, aber sich noch in seinem mittel- 
baren oder unmittelbaren Besitze befinden, hat einen 
Anspruch auf ihren Umtausch auch dann, wenn be- 
reits eine Abrechnung mit dem Schuldner oder eine 
Hinterlegung zugunsten des Gläubigers stattgefunden 
hat. 
(3) Markanleihen, die bei Banken zur Einlösung ein- 
gereicht sind und sich noch in deren Besitz befinden, 
sind zugunsten des einreichenden Gläubigers auch dann 
umzutauschen, wenn bereits eine Abrechnung mit dem 
Gläubiger oder mit dem Schuldner oder eine Hinter- 
legung zugunsten des Gläubigers stattgefunden hat. 
Der Bank steht ein Recht auf den Umtausch nicht zu. 
Ablieferungen aus dem Besitze der Bank, die seit dem 
1. Juni 1925 erfolgt sind, gelten als nicht geschehen. 
Entsprechendes gilt für Bankiers und andere Unter- 
nehmungen, die die Aufbewahrung und Verwaltung 
fremder Wertpapiere gewerbe- oder geschäftsmäßieg 
betreiben, 
(4) Gezahlte Beträge sind in den Fällen der Abs, 1 
bis 3 in Höhe ihres Goldmarkhbetrags, soweit dieser
	        
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