Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Wandlung des Seelenlebens vom 16. zum 18. Jahrhundert. 51 
messen und lebhafter Bewunderer jeder Art weiblicher Schön— 
heit bekannt war; Moriz, der einmal erklärt haben soll, er 
visse nicht, ob die Prädestination blau oder grüm aussehe! 
Die Absicht, in der der Prinz handelte, war gleichwohl 
klar. Gegenüber den Versuchen der arminianischen Vroed— 
schappen, das Staatsleben Hollands und damit womöglich das 
der ganzen Republik ausschließlich aristokratisch-humanistisch⸗ 
kommerziell zu gestalten, nahm der kluge Oranier, in seiner 
bolitischen Stellung über den Vroedschappen bedroht, seine Zu⸗ 
lucht zu den kontraremonstrantischen Massen des Volkes, und 
er fah sich damit, wenn auch unter etwas veränderten Um— 
ständen, in dieselbe Position gedrängt wie einst Lord Leicester. 
Aber der Ausgang war diesmal zunächst ein anderer. 
Seit dem außerordentlichen Aufschwung des Seehandels etwa 
bom Jahre 1600 ab war Holland in stärkster Weise in den 
Vordergrund des Seehandels der Republik getreten. Jedoch die 
uübrigen Provinzen waren einstweilen noch weit davon entfernt, 
sich dieser neuen Obmacht willig zu fugen. So konnte Oranien 
für seine Opposition, wie sie zunächst den Provinzialstaaten von 
Holland galt, bei geschickter Behandlung der Dinge auch sehr 
wohl noch die Zustimmung der Mehrheit der außer Holland in 
den Generalstaaten vertretenen Provinzen der Republik zu ge— 
winnen hoffen, wenn er sich gegen die neue Handelsaristokratie und 
deren religiös-philosophische Neigungen erklärte; und in diesem 
Sinne hat er gehandelt. Als er seinen ersten Kirchgang 
tat, hielt er sich hierfür der Billigung der Generalstaaten bereits 
gewiß. 
Demgegenüber waren die holländischen Staaten, an ihrer 
Spitze Oldenbarneveld, nun erst recht zum vollsten Durchgreifen 
bereit; denn es schien ihnen, als könne der Sieg der remon— 
strantischen und aristokratischen Prinzipien zugleich leichten 
Kaufes gewonnen werden. Am 4. August 1617 antworteten 
sie auf den Kirchgang Oraniens mit der „scharfen Revolution“, 
einer Maßregel, welche die Zuständigkeit der Gerichte für kirch— 
liche Klagen der Bürger gegen die Stadträte aufhob, vor 
allem aber die Truppen, die bisher unter Oranien standen.
	        
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