Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

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Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel. 
unter den Befehl der Räte der einzelnen Garnisonen wies und 
zugleich die Aufstellung kommunalen Kriegsvolkes anordnete. 
cwar im Grunde die Absetzung Oraniens und die Mobil—⸗ 
machung aristokratisch-remonstrantischer Streitkräfte gegen die 
starr calvinischen Gemeinden. Und dieser einschneidenden 
Maßregel folgten noch weitere, deren Ergebnis kaum etwas 
anderes sein konnte als Bürgerkrieg. 
Sollte Oranien nun nachgeben? Nach manchen Weite— 
rungen war er der Generalstaaten völlig sicher. Und damit 
auf unbestreitbar gesetzmäßigen Boden gestellt, begann er die 
Gegenzüge gegen den Ratspensionär und die Staaten von 
Holland. Am 12. Juli 1618 erklärten die Generalstaaten die 
Anwerbung von Bürgermilizen für unzulässig; Oranien dankte 
sie allenthalben entschlossen und deshalb ohne große Schwierig- 
keiten ab; bald darauf übergaben die Generalstaaten dem 
Prinzen eine geheime Vollmacht, zu tun, was sich für das 
Wohl des Landes als nötig erweise, und hierauf ließ Oranien 
am 24. August Oldenbarneveld und seine Anhänger, darunter 
auch Hugo Grotius, verhaften. Am 7. März 1619 begaun 
der Prozeß gegen Oldenbarneveld, und am 13. Mai 1619 hat 
der zweiundsiebzigjährige Greis für sein Ideal der remonstran⸗ 
tischen, von Hollands Vroedschappen zu leitenden Republik das 
Schafott bestiegen. 
Es war ein hartes Ende nach so viel Verdiensten; und 
ward es durch den Verlauf der sozialen und religiösen Be— 
wegungen der Zeit erfordert, so versteht man doch leicht, wie 
sich über diesen Ausgang bald ein dichtes Gewebe verklärender 
Sagen breiten konnte, dessen Auftrennung noch heute die ge— 
schichtliche Forschung beschäftigt. Die Kontraremonstranten aber 
trriumphierten jetzt; und Moriz ward als zweiter Moses gefeiert, 
der das Volk Gottes aus der äqyptischen Dienstbarkeit befreit 
habe. 
Kurz nach Oldenbarnevelds Verhaftung hatte in Dordrecht 
die nationale Synode zu tagen begonnen, die Oranien früher 
gefordert hatte: die dogmatisch-kirchlichen Fragen kamen damit 
in die rechte Instanz. Ihr Abschluß aber, am 1. Mai 1619,
	        
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