1. Titel: Kauf. Taufch. 8 480. 687
und nach Maßgabe der SS 463 ff. zu, wenn nämlich der Sache eine zugefiderte Sigen-
daft fehlt oder der Verkäufer einen Fehler argliitig verfhwiegen Hat. Das wird im
SS 480 of. 2 ausdrücklich ausgefprochen. Auch diefer Schadenserfaßanfpruch vgl. Ben. 6
$ 463) it von einem Ver] hHulden des Berkäufer8 in AUnfehung des BeitehenZ des
angels unabhängig (abgefehen natürlich von der fubjektiven VorausfeBung der
Argliit beim Verfchmeigen). Se .
Wegen des Falles, daß der Berkäufer argliftig eine Cigenfhaft borfpiegelte,
N Vorhandenfein geradezu zuzufichern, vgl. näher Bem. 3, c und 8, b, y
a) Eine Befonderheit mwaltet dabei aber ob hinfichtlidH des maßgebenden
Zeitpunfts, Während diejer im S 463 für den Spezieskauf auf die Zr
de8 Kaufsabichlules verlegt ift, erklärt & 480 für die Beurteilung des Bor-
Jandenjeins des MangelS beim GenusSkautfe die Dr al8 maßgebend, zu
veldher die Gefahr auf den Käufer übergeht (val. hierüber S 446
mit Bem., auch S$ 931, fowie 8 647 HGOB.). Dieje Abweichung erachten die
A. 1, 243 al8 notmendig deshalb, weil bei dem Vertrag Hüber eine
BattungsSjadhe die Beltimmung de8 zu Tleiftenden Stücds nicht mit der
Schließung des Vertrags, fondern mit dem Nebergange der Gefahr zufammen-
:ällt. (Wal. 88 446, 447 mit Dem.)
Sin argliftiges Verfhmweigen eines Mangel3 der gelieferten Ware
auf Seite des Berkäufers wird ei fehr häufig nicht fhon beim Kaufs-
abichlufje, fondern erft bei ESrfüllum g de3 Vertrags vorkommen (vgl.
ierliber Bent. 3, c zu $S 460). Der Käufer, der den Mangel bei der
Vieferung fiebt, Tann die gelieferte Ware unter ak der Kechte wegen
des MangelS annehmen. Die Annahme unter diejer Kenntnis hat hier
dann nicht, wie heim Kaufsabihluffe (vgl. S 460), die Unerheblichkeit diefes
Borbehalts zur Folge. Es ift deshalb ferner hier eine vollendete Zäufchumg
de8 Räufers nicht Borausjekung der Geltendmachung von Rechten Uüber-
haupt. Bol. hierüber ROS, Bd. 55 S. 211 f., insSbejondere S. 214, 215.
Much bier vgl. S 463 mit Bem. 8) ift {trittig, maS unter Schadbenserfaß
„wegen Nidterfüllung“ zu verftehen fei; val. hierüber fowie über das
ar vergütende Interejfe im einzelnen Bem. 8 zu S 463.
Wenn der Käufer die Sache meiterveränußert hat, jo muß er
ch natürlich den dadurch erzielten Vorteil an jeinem Schaden in YWb-
cechnung bringen, val. Bem. 8, b zu $ 463.
Der Käufer kann auch nach BZurücweifung der ganzen SE, nicht
gehalten fein, eine nachträglich angebotene anderweitige Neal
erfüllung des Berfäufers anzunehmen, darf diefe vielmehr zurücweifen,
„al. RGES, Bd. 52 S. 352 Ff., insbefondere S. 358 und VBem. 8, d zu $ 463.
Wenn die GattungsSfadhe einen Fehler im Sinne de8 8 459 Abi. 1 an
Ach trägt, fo gilt bezüglich der echte des Mäufer8 das in Vem. 10 zu
3463 Seflagte, val. auch oben Bem. IL, a.
Neben der Erfaglieferung kann der Käufer den Hier bvermeinten
Schadenserfaßanfpruch nicht geltend machen, da diefe Anfprücdhe alter=
nativ zueinander ftehen (ebenfo ROSE. bei Warneyer Era.-Bd. 1908 Nr. 456,
BoldheimsM Schr. 1908 S, 238).
Neber den Schadenzerfabanfprucdh bei Bermifhung der mangelhaften Ware
N fo daß die Gefamtmenge wertlos geworden, val. ROS., Recht
1 . 78.
Neber die Bedeutung einer Buficherung „genau mie gehabt“ val. NOS.
echt 1904 S. 76,
YV. Ueber die Frage eine8 weitergehenden Schadenserjakanfpruchs al3 des in
Ubi. 2 vermeinten vgl. Borbem. 5, € und auch 6 vor $ 459 und die dort ermähnte Literatur
und Yraris. Diejer ift auf den allgemeinen 8 276 gegründet und feßt daher ein
Berihulden des Verkäufers oder feines Vertreters (S 278) voraus val. auch DL®G.
Damburg in Seuff. Arch. Bd. 61 S, 6; Hinfichtlih der Bemweislaft bei Schadenserfaß-
anfprüchen für die Ichuldhafte Leiftung einer der Gattung nach beftimmten mangelhaften
Sache |. ROSE. in Sur. Wihr. 1907 S. 541 und RGE. Bd. 66 S. 289). Neber Berz
lährung vol. oben Bem. IN, 2, k,
„ Diefer allgemeine Anfprug kann neben dem AUnfpruch auf Wandelung oder
Niinderung geltend gemadht werden, jowie neben dem Anfprud auf Sriaßlieferung.
N TehtenEn Se wird dies befonderS nraktifch hei Verzögerung richtiger Lieferung, val.
en IT 92, 4.
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