Object : Agricultural marketing revolving fund

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können.  Gelegentlich  wird  auch  in  einzelnen  Statuten  darauf  hingewiesen,
dass  als  Mitglieder  der  Kontrollstelle  nur  Sachverständige  gewählt  werden
sollen.  Als  Errungenschaft  der  jüngsten  Zeit  ist  wohl  anzusehen,  wenn  in
den  Statuten  eines  grösseren  Institutes  ausdrücklich  erwähnt  ist,  dass  die
Generalversammlung  ausser  den  bisherigen  Revisoren  noch  eine  Treuhandgesellschaft ­
  zur  Prüfung  der  Rechnung  bestimmt.  Während  bis  vor  wenig
Jahren  für  einen  weiteren  Ausbau  der  Kontrollstelle  sozusagen  nichts  geschehen ­
  ist,  ist  nun  darin  durch  die  Übertragung  von  Revisionen  an  die
bestehenden  Treuhandgesellschaften,  durch  die  verschiedenen  kantonalen
Revisionsverbände  und  durch  die  Gründung  der  Schweizerischen  Revisionsgesellschaft ­
  A.-G.,  eine  Besserung  zu  konstatieren,  indem  die  diesen  Verbänden ­
  angeschlossenen  Institute  nun  doch  alljährlich  einer  fachmännischen
Revision  unterzogen  werden.
In  bezug  auf  die  Organisation  verdienen  unter  den  Aktiengesellschaften
noch  besondere  Berücksichtigung  die  Banque  de  Geneve  und  die  Banque
cantonale  Fribourgeoise.  Durch  Beteiligung  der  betreffenden  Kantone  an
der  Beschaffung  des  Aktienkapitals  und  gewisse  Aufsichtsrechte  nähern
sich  diese  Institute  den  Kantonalbanken.  Die  Banque  cantonale
Fribourgeoise  wurde  durch  Gesetz  vom  13.  März  1850  mit  einem  Kapital
von  1  Mülion  Franken,  wovon  300,000  Fr.  Beteiligung  des  Kantons,  gegründet. ­
  Die  Regierung  ordnet  dafür  zwei  Mitglieder  in  den  siebenköpfigen
Verwaltungsrat  ab  und  wählt  einen  der  zwei  Zensoren.  Auf  31.  Dezember
1912  beträgt  das  Aktienkapital  2,400,000  Fr.,  die  Beteiligung  des  Kantons
ist  mit  300,000  Fr.  gleich  geblieben.  Die  Bank  hat  neben  dem  1892  errichteten ­
  rein  staatlichen  Institut,  der  Banque  de  l’Etat  de  Fribourg  mit
21,000,000  Fr.  Dotationskapital,  eine  bescheidene  Rolle  gespielt.
1848  wurde  die  Banque  de  Geneve  mit  einem  Kapital  von
2,500,000  Fr.  ins  Leben  gerufen.  Davon  übernahm  der  Kanton  Genf
1,500,000  Fr.,  repräsentiert  durch  einen  einzigen  Titel  von  3000  Aktien.
Dafür  ist  der  Kanton  in  der  Generalversammlung  durch  Delegierte  des
Staatsrates  vertreten,  deren  Stimmen  immer  gleich  einem  Drittel  der
übrigen  vertretenen  Aktionärstimmen  gelten.  Ein  Kommissär  der  Regierung ­
  hat  das  Recht,  allen  Sitzungen  des  Verwaltungsrates  beizuwohnen
und  die  Operationen  der  Bank  zu  kontrollieren.  Er  kann  zu  beliebiger
Zeit  Einsicht  in  die  Bücher,  die  Kasse  und  das  Portefeuille  nehmen.  Der
Staatsrat  kann  ferner  von  sich  aus  eine  Aktionärversammlung  einberufen.
Das  Kapital  der  Bank  und  die  Beteiligung  des  Kantons  sind  heute  noch
dieselben.
Eine  ähnliche,  wenn  auch  nicht  kantonale,  so  doch  kommunale  Beteiligung ­
  weist  die  Solothurnische  Leihkasse  auf.  Ihr  Grundkapital
            
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