318 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
daß die konsequente Entwicklung einer zentralen Verwaltung,
die durchgreifend das Verwaltungsgetriebe der einzelnen Länder
beeinflußt hätte, mit den größten Schwierigkeiten verknüpft blieb.
Im einzelnen ist dabei die Entwicklung, soweit sie all—
gemeinere Züge aufwies, die folgende gewesen. Zunächst be—
stand, schon im Anfang des Jahres 1527, ein Hofrat, der
zugleich für das deutsche Reich und die österreichischen Erblande
funktionierte, und zwar als oberste Beratungsbehörde des
Herrschers in Verwaltungssachen und als Revisionsbehörde in
Rechtsstreitigkeiten. Aus ihm heraus trat dann schon sehr
früh unter Ferdinand J., als ein „Ausbruch aus dem Hofrat“,
der Geheime Rat, eine heimlichere Beratungsbehörde in allen
„hochschweren“ Sachen, vor allem fürs Auswärtige, lange Zeit
hindurch mit wenig abgegrenzter Kompetenz und Personal-⸗
verfassung. Aus diesem Geheimen Rat entwickelte sich darauf,
in Anfängen etwa seit Mitte des 17. Jahrhunderts, klarer erst
unter Kaiser Leopold J. im Jahre 1669 die Geheime Konferenz;
maßgebend für ihre Bildung war dasselbe Motiv wie einst für
die Entstehung des Geheimen Rats: das Bedürfnis einer engsten
Beratung. Dieses Bedürfnis aber führte dann noch weiter,
indem, im Gegensatz zu der Ansicht Leopolds J., unter Josef J.
und Karl VI. aus dem Obristhofmeister, bisher dem stell—
vertretenden Vorsitzenden der Geheimen Konferenz, ein Premier⸗
minister oder Kanzler entwickelt wurde.
Dieser Tendenz zur Zentralisation, zur Arbeitsvereinigung
in einer Spitze, lief aber naturgemäß zugleich die Nötigung
parallel, den Beschlußstoff für die oberste Behörde arbeitsteilig
vorzubereiten. Dies war seit etwa Mitte des 17. Jahrhunderts
die Aufgabe der Hofkanzlei, während der Hofrat nun reine
Reichsbehörde wurde und die Mitgliedschaft am Geheimen Rat
im wesentlichen zur Titulatur herabsank.
Dementsprechend hätte sich die Hofkanzlei nun in Ministerien
gliedern müssen, und zwar, da schon seit 1527 und 1556
unabhängig von den bisher besprochenen leitenden Behörden
ein Finanzministerium in der allgemeinen Hofkammer und ein
Kriegsministerium im Kriegsrat bestanden, in solche etwa des