308 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
fürsten und selbst noch den Staat seiner nächsten Nachfolger
bestanden. Über diese Lage aber hob sich Ernst August von
Hannover wiederum noch weiter durch die wenigstens teilweise
erfolgreiche Erwerbung Sachsen-Lauenburgs, namentlich aber
durch ein neues verfassungsmäßiges Moment: es gelang ihm, im
Jahre 1683 die kaiserliche Bestätigung eines Primogeniturstatutes
zu erhalten und dessen Recht auch gegen schweren Widerspruch in
seiner Familie durchzusetzen: und damit für die Einheit der
von ihm straff und trefflich regierten Ländermasse eine Gewähr
zu erhalten, wie sie innerhalb der Hierarchie des deutschen
Reichsfürstentums durchgängig nur die Kurfürsten besaßen.
Sollte nun diesen Errungenschaften nicht auch die Kur—
würde selbst folgen?
Schon seit längerer Zeit hatte das Welfenhaus seine
Erhebung zu ihr in der eigenartigen Form vorbereitet, daß
es an die Spitze des uralten Widerstandes getreten war, den
die deutschen Fürsten der besonderen Bevorrechtung der Kur—
fürsten entgegenstellten: eben auf diese Weise mit hatte es
sich zur ersten Stelle im Fürstenstand und damit zur ersten
Anwartschaft auf eine vielleicht einmal zu schaffende neue
kurfürstliche Würde emporgetrieben.
Der Gedanke an weitere kurfürstliche Wurden neben den
bestehenden aber war seit den Zeiten der Reformation eine
immer wieder auftauchende Erscheinung, sobald innerhalb des
Kurfürstenkreises die konfessionelle Parität gestört erschien; in
diesem Zusammenhange war z. B. noch jüngst, im Jahre 1653,
oon der Errichtung einer neunten, evangelischen Kur die Rede
zewesen. Ganz ernstlich wurde dann in die Erörterung dieser
Verhältnisse vor allem seit dem Jahre 1685 eingetreten, in
welchem durch das Aussterben der protestantischen Pfälzer
Kurlinie das katholische Haus Pfalz-Neuburg in den Besitz der
Pfälzer Kur gelangte: so daß nun nur noch zwei protestantische
Kurstimmen, nämlich die von Sachsen und Brandenburg, vor—
handen waren.
Natürlich machte sich das Welfenhaus, und in ihm wiederum
der weitaus energischste Fürst, Ernst August von Hannover,