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VII Abidnitt: Einzelne Schuldverhältnife,
Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnik {teht e8 gleich, wenn die Ver-
wirflichung eines Anjpruchs unficher ft.
€ I, 666, 667; IL, 718; II, 763,
8 779 behandelt im Grunde nur einen befonderen Zall der Mnwirkffamfkeit eines
Bergleichs, das Gefeß kann aber an diefer Stelle nicht umhin, zugleich eine Definition
We ES zu geben infolge der Wichtigkeit einer allgemeinen Feftlegung Ddiefes
Begriffs.
Neber die Frage, ob und inwieweit der hier feltgeftellte Vergleichsbegriff auch für
andere Gefjfeße, insbe). die ZRO., von wefentlidher Bedeutung ift, vgl. Borbem. IL.
A, Begriff des Bergleichs :
Der Vergleich ift nach dem BGB. ein Bertrag, durch weldhen der Streit oder
die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegen“
feitigen NMadhgebens befeitigt wird. (In Nebereinftinumung mit dem gemeinen Kechte,
nal. Windfcheid=-Fipp, Band. II $ 413; Dernburg, Band. Bd. 2 $ 109).
I. Notwendige Grundelemente:
Die allgemeine Örundlage für den Yufban eines Vergleichs bildet das Vors
N ETDHLLEIS eines Streites oder einer Ungewikheit der Parteien über ein NRechts$-
erhbültnis,
_ Durch dieje De wird von vornherein Nargeftellt (gegenüber den in der Theorie
beitehenden Meinungsverfchiedenheiten), daß die BafiS zu einent Vergleich auch dann vor-
liegt, wenn nur eine Ungemißheit über ein Nechtsverhältnis befteht. (In Neberein-
Era) mit der gemeinrechtlicdhen Praxis und der Yuffaffung der neueren OGefeh-
gebungen).
‚4. Bon welder Art das Ne oder ungewile NechtSverhältnis ijt, erfcheint
gleichgültig. € braucht fih nicht auf Schuldverhältnifje zu befchränken. Ein Vergleich
fann vielınehr auch über andere RMechtSverhältnilfe abgefchlofjen merden, wie dingliche,
Tamilienrechtliche (3. DB. Anerkennung der Baterfchaft;. 1. aber auch unten Bem. IV, €),
erbrechtliche (Auslegung eines Teitamente8). Der Begriff des Rechtsverhältniffe& it
hiebei fo mannigfaltig, daß er auch die mannigfachen, durch die prozeffuale RechtSver-
folgung und Rechtsverteidigung fich Fraft Gefeßes entwidelnden, mitunter rein Fjormalen
HechtSbeziehungen mitumfaßt, f. Rıpr. d. VL. (Karlsruhe) Bd. 6 S. 8. AucH ein Ber-
gleich, der die Frage zum Gegenitande hat, ob ein unklagbare3 Gefchäft oder ein
gültiger Vertrag vorliegt, muß gültig und rechtämirfHanı fein, |. NOS. Bd. 49 S. 192,
‚8, Hinfichtlih der Strittigkeit it e& nicht notwendig, daß der Streit bereits
in einen Prozeß übergegangen ift.
3. Die Ungewißheit des Recht3verhältnifies kann in tatfäd licher und rechtlidher
Beziehung nach den verfchiedenftien Seiten beftehen. ES kanıt 3. B. zweifelhaft fein die
fünftige CEriltenz des Rechtes (biejesS ift 3. B. bedingt) oder der Umfang G3. B. ein
Nechtsverhültnis auf Lebensdauer eines Teile8) oder auch die Realif}ierbarkeit der
Schuldner it 3. DB. in fchlechter Bermögenslage), YNıuch über eine nich tige Forderung
fann ein Bergleich gefchloffen werden, fofernm mur Ungewißbeit über die Oultigfeit des
Kechtsgefchäfts beftand (f. bayr. ODberit. LO. Samml. n. 5. Bd. 3 S. 522, 527). Die
Ungewißbheit fanır auch nur Hinfichtlich der näheren Modalitäten eines Rechtsver-
hältnifjes insSbef. nach Umfang und Jäligkeit des daraus entfpringenden Anfpruchs beitehen,
ohne daß eine Ungewißheit in Anfehung des Rechtsverhältnifies felbit befteht, val. NOS.
BL f. RA. Bd. 71 S. 674 und Gruchot, Beitr. Bd. 47 S. 936.
ı) Sn leßterer Hinficht fpridht Abi. 2 ausdrücklich und allgemein aus,
daß eS der Ungewißheit über ein RMechtsverhältnis gleihftehen foll, wenn
die VBerwirklidhung des Unfpruchs unficdher ift.
Eine hier einfhlägige Streitfrage geht dabin, ob eine fubjektive oder eine
objeftibe Ungewißbeit verlangt werde. Da das Gefeß in feinen eigenen
Worten von einer Ungewißheit „der Parteien“ Ipricht, wird man die
Frage, wenigftenS allgemein, im erlteren Sinne beantmorten miüffen. (Ueber:
zinftimmend DVertmann zu & 779 und derfelbe in dem Werke „Der Vergleich“
S. 51 ff, Rubhlendek und Neumann zu S$ 779, ROSE. in Sur. Wihr, 1901
S. 138, @ruchot, Beitr. Bd. 45 S. 363, eb 8 202, I, 1, Windicheids-
Ripp 8 414 Anın, 6, Nietfh S. 40 ff., Sellner a. a. &., NOR,-Komm Bem. 2;
dagegen Bilow iur Archiv fd. zivilijt. Praxis Bd. 83 S. 83 ff, Geib in
Arit. Bierteljihr. Bd. 38 _S. 161 ff. und vermittelnd Endemann $ 193
Unm. 11; Gedemann a. a, ©. S. 65 hält dafır, daß wohl die Sal beider:
jeitiger fubjeftiver Ungemißbheit hierunter fallen, nicht aber die Zälle bloßer
Bortkichtsberechnung des etwa Bereit mit vollirecdbarent Titel verfebenen