710 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
der einzelnen Länder gewähren konnten: also mußten diese,
so war wenigstens die Meinung des Kaisers, geschont werden:
Schonung der Stände aber hieß Aufrechterhaltung der Un—
abhängigkeit der einzelnen Länder“. Zudem war Leopold in
schwere Konflikte mit Ungarn verwickelt gewesen; der Tätigkeit
seines Großvaters in Böhmen entsprechend, wollte er die
Macht des Adels dämpfen: vergeblich: aber doch war er, indem
er dem Phantom eines Absolutismus in Ungarn nachjagte,
gezwungen gewesen, die Autonomie der deutschen Erbländer
zu schonen. Anderten sich nun diese Verhältnisse unter seinen
Söhnen Joseph J. und Karl VI.? Keineswegs: im ganzen ver—
blieb es beim alten; die Stände behielten überall noch wichtige
Teile ihrer eigenen Verwaltung, und sie übten aufs Um⸗
fassendste das Recht zur Beschwerde, durch dessen Hebelkraft
ihnen auch die Gesetzgebung in die Hand gespielt schien.
Dabei gab es im einzelnen wohl Unterschiede: Böhmen z. B.
war insofern freier gestellt, als es nicht dem Zusammenhange
der Pflichten und Rechte einverleibt war, den für die anderen
Länder die Teilnahme am engeren Verbande des deutschen
Reiches herbeiführte, während hier anderseits die Macht der
Krone seit der Verneuerten Landesordnung von 1627 besonders
verstärkt war; die der alten Türkengrenze benachbarten Länder
wiederum hatten manche sie einigende Besonderheiten des
Systems der Landesverteidigung usw. Im ganzen aber stand
jedes Land noch immer für sich und bewegte sich mit der
Freiheit etwa eines Bundesstaates in den mannigfachen Formen
heutiger föderativer Verfassungen: und so fiel ihm Polizei und
Rechtspflege, soziale Politik und soziale Fürsorge, Kirchen- und
Schulpolitik der Hauptsache nach selbständig zu. Ein wesent—
licher Unterschied aber bestand dabei gegenüber den föderativen
Bildungen der Gegenwart: das reiche territoriale und par—⸗
tikulare Leben wurde noch nicht durch straffe zentrale und all—⸗
gemeine Lebensformen überhöht und zusammengebunden,
sondern verlief an der Zentralstelle in eigene partikulare
1 S. dazu oben S. 538.