714 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
eingeborenen Adels der deutsch-habsburgischen Länder. Aber
auch von diesen Besonderheiten Karls VI. abgesehen, die
schließlich zur Sonderbarkeit entarteten: war denn, vom Stand⸗
punkte einer österreichischen Großmachtspolitik aus, die Summe
des deutsch-habsburgischen Besitzes in der Tat so einfach und
leicht einer Gesamtstaatsidee zu unterwerfen? Länder, die sich
von den Niederlanden bis tief hinein nach Italien und von
Vorarlberg und Tirol bis zur serbischen Donau ausdehnten?
Noch Friedrich dem Großen ist es nicht gelungen, als Substrat
für seine kommerzielle und seine auswärtige Politik eine völlige
Staatseinheit der Länder herzustellen, die seiner Krone unterstellt
waren, obwohl die Aufgabe hier viel leichter war und der
König sie mit klarem Bewußtsein überschaute. Karl VI. aber
ist selbst die Idee einer gesamtstaatlichen Behandlung der Länder
der Casa d'Austria erst spät und auch dann erst in wenig
sicher umschriebenen Umrissen aufgegangen.
Es ist wichtig, sich das zu vergegenwärtigen: weil allein
von einer durchaus energisch erfaßten Idee dieser Art her
der Kaiser zu wirklich durchgreifenden Grundsätzen für
die Behandlung der Finanzen und des Heeres seines Reiches
hätte gelangen können. Denn Heer und Finanzen waren im
18. Jahrhundert schon wie heute die eigentlichen besten Nähr⸗
kräfte jeder äußeren Politik: wäre diese also scharf auf
Förderung einer österreichischen Gesamtstaatsidee zugeschnitten
gewesen, so hätten eben sie von einer solchen klaren Stellung⸗
nahme gewinnen und, selbst schon Elemente des inneren Lebens
des Reiches, diese zentrale Entwicklung entscheidend fördern
müssen. Das um so mehr, als sie, wie wir wissen, überall die
eigentlichen Hebel des Absolutismus gewesen sind!.
Aber nichts fast von alledem traf ein. Zwar pflegte man
Heer und Finanzen, aber nicht von der klaren Vorstellung
auch ihrer inneren Bedeutung aus, und am wenigsten mit
jener Ausschließlichkeit, womit dies in Preußen geschah.
Von Heer und Finanzen aber waren es in einer Zeit
S. schon Band VI, S. 410ff. 421 ff.