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erlaubt sein, länger als 14 Tag oder gar nicht in einer Fabriquen zu
arbeiten, widrigenfalls ein solcher Gesell länger allda würde arbeiten,
vor unredlich sollte gehalten werden, biß er sich einer offenen Laad
von M und Gesellen wird haben laßen abstraffen und zwar sollte für
jede Woche 30 xr Straff gesetzt werden, da ihme dann dessen ein
Attestat sollte gegeben werden.
2 do sollte ein jeder fremd ankommender Gesell, der sich um Arbeit
schaut oder schauen läßt, dahin gehalten werden, seine jüngste Kund-
fchafft denen M"" vorzuweisen, wird ihm Arbeit zugesagt, so sollte die
Kundschafft auf gehalten werden biß zu seiner Abreiß, da sie ihme dann
auf Wohlverhalten hin von dem unterschrieben, wieder sollte zu
gestellt werden.
sollte sowohl der M* dem Gesellen als dieser Jenen seine Ent
lassung der Arbeit um weiters zu reisen, schuldig und verbunden seyn,
8 oder 14 Tag vorhero anzuzeigen, es wäre dann Sach, daß M und
Gesell genügsame Ursache hätten, alsbald der Arbeit sich zu bedancken,
welches doch dem jeweiligen Hl. Vormeister zu entscheiden obliegen sollte.
4t« sollte keine Kundschafft länger als 1 j i Jahr gültig seyn, und,
sobald ein Gesell eine neue begehrte, sollte die alte cancelliert werden,
wie das mehrere dieser Punckten meist schon in dem Kayserl. Patent
de dato 31 8 bris enthalten ist')."
Die Weiß- und Sämischgerber zu Arau haben also hier ihren
schlimmsten Feind erkannt und sie haben Maßregeln vorgeschlagen,
welche wohl geeignet waren, den Ledermanufakturen das Leben ab
zubinden. Unter dem 31. Juli 1764 erging dann daraufhin ein Kauf-
beurisches Schreiben: „Die Tilg- und Hemmung der dem ganzen
Römischen Reich neu auf gerichten allerschädlichsten Fabriquen", in
welchem die Weißgerber von Kaufbeuren unter anderem sagen „Wir
sind in den . . . Punkten zu Tilg- und Hemmung der . . . allerschäd
lichsten Fabriquen ... mit dem Handwerck der Weißgerber zu
Memmingen und zu Arau gänzlich conform", daß „das aus diesen
Fabriquen so höchst schädlich- als verderblich fließende Unheil" ge
hemmt werden soll^).
Ähnlich lagen die Verhältnisse in Lüttich. Die zahllosen Be
schränkungen, welche dem Handwerk der Gerber durch die engen Statuten
der Korporation auferlegt waren, dann die Abgaben aller Art, welche
man von den Mitgliedern der Zunft verlangte, veranlaßte einige
Fremde sich in der Nachbarschaft der Stadt niederzulassen, in der freien
Baronie von Herstal im Brabanter Land. Dort war niemand, welcher
ihnen die Zahl der Arbeiter oder die Mühlgänge vorgeschrieben hätte,
0 Augsburg 1722—1778; 1764, 7. Juli.
2 ) Augsburg 1722—1778; 1764, 30. Juli.