Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

294 
erlaubt sein, länger als 14 Tag oder gar nicht in einer Fabriquen zu 
arbeiten, widrigenfalls ein solcher Gesell länger allda würde arbeiten, 
vor unredlich sollte gehalten werden, biß er sich einer offenen Laad 
von M und Gesellen wird haben laßen abstraffen und zwar sollte für 
jede Woche 30 xr Straff gesetzt werden, da ihme dann dessen ein 
Attestat sollte gegeben werden. 
2 do sollte ein jeder fremd ankommender Gesell, der sich um Arbeit 
schaut oder schauen läßt, dahin gehalten werden, seine jüngste Kund- 
fchafft denen M"" vorzuweisen, wird ihm Arbeit zugesagt, so sollte die 
Kundschafft auf gehalten werden biß zu seiner Abreiß, da sie ihme dann 
auf Wohlverhalten hin von dem unterschrieben, wieder sollte zu 
gestellt werden. 
sollte sowohl der M* dem Gesellen als dieser Jenen seine Ent 
lassung der Arbeit um weiters zu reisen, schuldig und verbunden seyn, 
8 oder 14 Tag vorhero anzuzeigen, es wäre dann Sach, daß M und 
Gesell genügsame Ursache hätten, alsbald der Arbeit sich zu bedancken, 
welches doch dem jeweiligen Hl. Vormeister zu entscheiden obliegen sollte. 
4t« sollte keine Kundschafft länger als 1 j i Jahr gültig seyn, und, 
sobald ein Gesell eine neue begehrte, sollte die alte cancelliert werden, 
wie das mehrere dieser Punckten meist schon in dem Kayserl. Patent 
de dato 31 8 bris enthalten ist')." 
Die Weiß- und Sämischgerber zu Arau haben also hier ihren 
schlimmsten Feind erkannt und sie haben Maßregeln vorgeschlagen, 
welche wohl geeignet waren, den Ledermanufakturen das Leben ab 
zubinden. Unter dem 31. Juli 1764 erging dann daraufhin ein Kauf- 
beurisches Schreiben: „Die Tilg- und Hemmung der dem ganzen 
Römischen Reich neu auf gerichten allerschädlichsten Fabriquen", in 
welchem die Weißgerber von Kaufbeuren unter anderem sagen „Wir 
sind in den . . . Punkten zu Tilg- und Hemmung der . . . allerschäd 
lichsten Fabriquen ... mit dem Handwerck der Weißgerber zu 
Memmingen und zu Arau gänzlich conform", daß „das aus diesen 
Fabriquen so höchst schädlich- als verderblich fließende Unheil" ge 
hemmt werden soll^). 
Ähnlich lagen die Verhältnisse in Lüttich. Die zahllosen Be 
schränkungen, welche dem Handwerk der Gerber durch die engen Statuten 
der Korporation auferlegt waren, dann die Abgaben aller Art, welche 
man von den Mitgliedern der Zunft verlangte, veranlaßte einige 
Fremde sich in der Nachbarschaft der Stadt niederzulassen, in der freien 
Baronie von Herstal im Brabanter Land. Dort war niemand, welcher 
ihnen die Zahl der Arbeiter oder die Mühlgänge vorgeschrieben hätte, 
0 Augsburg 1722—1778; 1764, 7. Juli. 
2 ) Augsburg 1722—1778; 1764, 30. Juli.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.