fullscreen: Neuere Zeit (Abt. 2)

s0 
Siebzehntes Buch. Erstes Kapitel. 
als unverrückbar erstrebten Schranken der Produktion. Eine 
Lösung trat erst gegen Ende des Mittelalters ein, mit dem 
Vordringen eines primitiven Kapitalismus in die altgenossen⸗ 
schaftlichen Gliederungen. 
Vorher aber hatte dieser Kapitalismus nur einen Stand 
wesentlich freier gestellt: den Kaufmannsstand. Bei ihm über— 
wog von jeher der bewegliche Besitz; und darum entwickelte 
sich bei ihm früh ein freieres Erbrecht und Familienrecht im 
Sinne der Differenzierung und Individualisierung des Ver— 
mögens mit Rücksicht auf die besonderen, innerhalb der Familie 
verfolgten Zwecke. So wurde vor allem sehr zeitig über das— 
jenige Kapital hinaus, das der rein in der Familie verlaufenden 
Produktion und Konsumtion diente, ein Geschäftskapital ent— 
wickelt; und auf dessen freier Verwendbarkeit erhoben sich schon 
seit dem 14. Jahrhundert die Anfänge freier Kapitalvereinigungen. 
Es sind die Erstlinge jener Entwicklung, die dann, zunächst 
in den Städten und fast frei von jedem Einfluß des römischen 
Rechtes, aus dem Eigensten der deutschen Zustände heraus zu 
dem heutigen Familien- und Erbrecht hinübergeführt hat. 
Individualisierung des Familienvermögens im Sinne all—⸗ 
gemeinen wirtschaftlichen Aktionskapitals wird jetzt die Losung, 
je größer die Geschäfte der einzelnen Angehörigen bürgerlicher 
Familien wurden, und je weiter deutsche Bürgersöhne von der 
Heimat weg in fremde Lande und auf eigenständige Tätigkeit 
auszogen. In dieser verwickelteren Wirtschaftslage durften die 
Schläge, die den einzelnen Angehbrigen der Familie leicht 
treffen konnten, nicht zugleich auch von der Gesamtheit mit— 
empfunden werden; so wurden selbständige Vater-, Frauen- und 
Kindervermögen geschaffen, individuelle Sondervermögen, denen 
auf der anderen Seite bestimmte Familienpflichten des Vaters, 
Alimentations⸗ und Ausstattungspflichten, sowie bestimmt ab⸗ 
—DD0 
vermögensbestände entsprachen. 
Das Ergebnis all dieser langsamen Wandlungen war nun 
schon im 16. Jahrhundert für den Charakter des einzelnen 
wie den der Familie von außerordentlicher Wirkung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.