78 Einundzwanzigstes Buch. vViertes Kapitel.
Maßregeln getroffen, die, vornehmlich auch zur Hebung des
Exports, den direkten Verkehr mit dem weiteren Auslande
ohne Zwischenhand herbeiführen oder erleichtern sollten: im
Jahre 1750 entstand z. B. die Emdener Handelsgesellschaft
für den Verkehr mit Kanton, 1772 die Seehandelsgesellschaft
namentlich für den östlichen Handel. Aber diese Gesellschaften
nahmen einstweilen keinen Aufschwung, obwohl die Seehandlung
für gewisse Zweige des Handels im Weichselgebiete in besonderem
Grade durch Monopole begünstigt wurde; es fehlte an Kapital
im Lande; nicht einmal die ein bis zwei Schiffe, die unter
preußischer Flagge jährlich nach Kanton gehen sollten, waren leicht
aufzubringen; und wie sehr man noch von einem Wirtschafts—
leben größerer kapitalistischer Unternehmung entfernt war, zeigte
nichts besser als die laute Klage der „vornehmen“ Kapitalisten
innerhalb der Emdener Gesellschaft darüber, daß die Regierung
zur Aufbringung des Kapitals dieser Gesellschaft auch Schneider⸗
gesellen und Barbiere heranzöge. Wie weit war da doch der
Weg noch zu dem Non olet des echten Kapitalismus und
seinen auf den Inhaber lautenden Papieren! Unter diesen
Umständen mußte denn für den Export vornehmlich durch Er⸗
mutigung der heimischen Industrie und ihrer halbkapitalistischen
Anfänge gesorgt werden: und das Problem verwandelte sich
aus einem des Merkantilismus im engsten Sinne in ein solches
der Gewerbepolitik.
Um so mehr kam es darauf an, den Durchgangshandel
so zu regeln, daß er möglichst viel Geld im Lande und ver—
hältnismäßig noch mehr in den Kassen der Regierung ließ.
Es ergab sich hier ein gegen Hamburg und Danzig im Norden
sowie Sachsen, insbesondere Leipzig, und Hsterreich im Süden
gerichtetes Verfahren, für das ein Verständnis nur gewonnen
werden kann, wenn man sich erinnert, daß in den größeren Staaten
des 18. Jahrhunderts noch außer den Grenzzollstätten auch viel—
fach innere Zollerhebungs- und Verkehrsbelastungsstellen aus der
mittelalterlichen Verkehrspraxis her bestanden, denen gegenüber
die Grenzzollämter noch nicht in dem Grade wie heute be—
grifflich und administrativ getrennt erschienen: so daß es