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III. Strafrecht.
nach Anhörung der Senatspräsidenten. Für das bayrische Heer ist nach dem Gesetze
vom 9. März 1899 ein besonderer Seu gebildet. Der Umfang der Geschäfte beruht
insoweit auf dem Gesetz. — Auch bei den Standgerichten und den Oberkriegs—
gerichten ist der Grundsatz der Ständigkeit insowäͤt durchgeführt, als der Gerichtsherr
alljährlich vor Beginn des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben die Offizierrichter und
deren Siellvertreter bestellt. Bei den Oberkriegsgerichten erfolgt diese Bestellung indessen
nur für die Fälle, wo der Angeklagte nicht ein General Admiral) ist. Denn für die
letzteren, seltenen Fülle bestellt der Kontingentsherr, bei der Marine der Kaiser die rRichter.
Fuͤr die Kriegsgerichte ist wegen der großen Verschiedenheit der Zusammensetzung des
Gerichts je nach dem Dienstgrade des Angeklagten bon ver Bildung eines ständigen
Gerichts abgesehen. Dagegen wird beim Gerichtsherrn vor Beginn des Geschäftsjahres
für die Dauer desselben für die Fälle, wo der Angeklagte nicht General ist, eine Rich ter—
liste aufgestellt, deren Reihenfolge für die Bestellung der Offizierrichter maßgebeud ist,
und von der nur aus dringenden Gründen abgewichen werden darf. — Dem Gerichts—
herrn steht die Verteilung der Geschäfte unter die ihm zugeordneten richterlichen
Militärjustizbeamten, insbesondere auch ihre Berufung als erkennende Richter zu,
soweit nicht ein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt. ¶ Vom Reichsmilitaͤrgericht
Ibgesehen treten die erkennenden Gerichte nur auf Berufung des Gerichtsherrn und nur
für den einzelnen Fall zusammen. — Zur vollständigen Besetzung des Gerichts gehören
außer den Richtern ein Vertreter der Anklage und ein Gerichtsschreiber. 4. Unabhängig—
keit (Selbständigkeit) der erkennenden Gerichte. 8 18 Abf. 1: „Die erkennenden Gerichte
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Das bebeutet Unabhängigkeit der
an der Rechtsprechung beteiligten Personen von Weisungen, Eingriffen und Beeinflussungen
anderer und endgüllige Entscheidung der Strafsachen durch den Richterspruch des zu—
ständigen Gerichts. Eine größere Garantie für eine unbeeinflußte Rechtsprechung bieten
auch die bürgerlichen Gerichte nicht (851 G.V. G.). Die Militärstrafgerichtsordn ung be⸗
stimmt sogar, daß der Gerichtsherr in der Hauptverhandlung, auch wenn die Offentlich—
keit nicht ausgeschlossen ist, nicht anwesend sein darf (S 2789. Ferner ist über den Her—
gang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten (& 825), so daß
der Gerichtsherr in keinem Falle wissen kann, wie der einzelne Richter gestimmt hat. Auch
der Umstand, daß aus der Anklageverfügung oder aus den Ausführungen des Vertreter⸗
der Anklage auf die Auffassung des Gerichtsherrn zu schließen ist oder geschlossen werden
kann, ist belanglos. Der Gerichtsherr ist eben in dieser Beziehung lediglich Organ der
Strafverfolgung, und der erkennende Richter steht ihm nicht auders gegenüber als dem
Angeklagten und seinem Verteidiger. Er wird sich durch die Ausführungen des Vertreters
der Anklage ebensowenig beirren lassen wie der buͤrgerliche Strafrichter, der weiß, daß der
Staatsanwalt die Anklage auf besondere Weisung des Justizministers erhoben hat.
D. Verfahren in erster Instanz.
Das Verfahren beruht auf den Grundprinzipien des modernen Strafprozesses,
nämlich der Anklageform, der unmittelbare; Beweiserhebung und freien Beweiswürdigung
und der Offentlichkeit.
J. Ermittlungsverfahren. Der Hauptverhandlung geht ein der Erforschung des
Sachverhalts dienendes Ermittlungsverfahren voraus, das vom Gerichtsherrn angeordnet
und von dem zum Untersuchungsführer bestellten richterlichen Militärjustizbeamten oder
Gerichtsoffizier durchgeführt wird. Nur bei einfach liegenden Sachen genügt die Fest—
stellung durch den Disziplinarvorgesetzten (8 136 Abs. . Eine Teilung des
der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrens in ein Vorverfahren und eine
VBorunterfüchung findet nicht statt. Der Regel nach bildet die Grundlage des Er—
mittlungsverfahrens din Tatbericht (species faeti), den der militärische Vorgesetzte über
die ihm angezeigten oder sonst zu seiner Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen seiner
Untergebenen einreicht, oder auch die Meldung einer militärischen Wache. Bei
vorliegendem ausreichendem Verdacht einer militärgerichtlich zu verfolgenden strafbaren