5. P. Heilborn, Völkerrecht, 1017
Herrschaft unterstellt und diese allmählich ausgebreitet. Der Erwerber nimmt aber stets
mehr Land in Anspruch, als er auf einmal okkupieren kann: das orographisch oder hydro—
zraphisch mit dem bereits erworbenen zusammenhängende Land. Reuerdings hat man
zehauptet, dem Erwerber eines Küstenstrichs gehöre das hinter diesem befindliche Land in
der Breite der okkupierten Küste (Hinterland). Einerseits haben solche Ansprüche nie
allgemeine Anerkennung gefunden; anderseits hat man ihnen eine gewisse Berechtigung
nicht absprechen können. Das Voölkerrecht kennt mehrere Mittel zur Erlangung eines
Vorrechts auf Okkupation bestimmter Landstrecken. Damit wird es den erwähnten
Ansprüchen gerecht.
5. Vorrechte auf Okkupation. Der Anspruch, ein bestimmtes Gebiet allein zu
okkupieren, andere Staaten von dessen Okkupation auszuschließen, wird erworben:
a) durch Abgrenzung der Interessensphären. Sie geschieht durch Vertrag zweier
Staaten; ein jeder verpflichtet sich dem anderen, in dessen Interessensphäre keine Okku—
pationshandlung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Interessensphären ist ein obligatorisches
Rechtsgeschäft und bindet nur die Vertragsparteien; es kann noch anderen Zwecken dienen
und ist deshalb im Obligationenrecht (9 48) zu besprechen;
b) durch Notifikation des beanspruchten Vorrechts uͤnd darauf erfolgende Aner—
ennung desselben. Nach Okkupation eines kleineren Gebiets macht der Erwerber den
anderen Staaten hiervon förmliche Mitteilung und gibt zugleich an, in welchem größeren
Amfang er das benachbarte Gebiet beansprucht. Die Unterlassung von Widerspruch ist
Anerkennung des Anspruchs von seiten der benachrichtigten Staaten. — (Anhang 1 zum
Protokoll 8 der Berliner Kongo-Konferenz vom 81. Januar 1885, Staatsarchiv Bde 45
5. 179 ff.) Notwendig ist diese Notifikation nach Art. 34 der Kongoakte für deren
Signatarmächte bei Okkupationen an den Küsten des afrikanischen Festlandes; wirksam
ist sie bei jeder Okkupation. Wird die Ausdehnung der Okkupation auf das ganze bean—
spruchte Land dauernd unterlassen, so dürfte auch hier eine Aufkündigung der Anerkennung
zulässig sein (vygl. oben z. 8);
c) durch Erwerb einer Schutzherrschaft, eines kolonial- oder staatsrechtlichen
Protektorats über einen eingeborenen Stamm oder eine Kolonialgesellschaft. Der Schuͤtz-
oertrag verpflichtet den Staat zum Schutze des Stammes gegen andere Staaten, folglich
darf er die Okkupation des vom Stamm bewohnten Landes durch andere Staaten nicht
dulden. Ihm selbst ist die Okkupation völkerrechtlich nicht verboten; auch der Schutz⸗
oertrag steht ihr in der Regel nicht entgegen, sofern der schützende Staat die dem Stamme
zugesagten Freiheiten unangetastet läßt. Dagegen können die aus dem Schutzvertrage
erworbenen Rechte ebensowenig wie das Vorrecht auf Okkupation einem anderen Staate
übertragen werden: der Stamm hat sich in den Schutz dieses einen Staats begeben, nur
ihm persönlich Recht zugestanden. Das Deutsche Reich hätte deshalb seine Schutzherr—
schaft über Witu an England nicht abtreten dürfen: Art. 2 des Vertraas vom 1. Juli 1890
(Staatsarchiv Bd. 531 S. 151).
Als im Staat gebildete und von ihm anerkannte Gesellschaften stehen die Kolonial—
gesellschaften wie die einzelnen Staatsangehörigen völkerrechtlich unter dem Schutze des
Heimaistaates. Das ohne staatlichen Auftrag auf staatenlosem Gebiet von ihnen erworbene
Land kann aber noch von einem anderen Staate okkupiert werden; nur muß dieser die
erworbenen Privatrechte der Kolonialgesellschaft anerkennen und schützen. Anders verhält
es sich, wenn der Heimatstaat die Kolonialgesellschaft samt ihren Erwerbungen seinem
Protektorat unterstellt. Das ist durchaus die Regel und zulässig, solange kein anderer
Staat das betreffende Land okkupiert oder ein Vorrecht auf Okkupation an ihm erworben
hat. Durch Unterstellung der Kolonialgesellschaft unter sein Proteltorat erklärt der
Heimatstaat: er wolle die Gesellschaft nicht nur in ihren Privatrechten und in ihrer
Erwerbstätigkeit schützen, sondern er betrachte das von ihr erworbene Land als seine
staatliche Interessensphäre, werde daher eine Okkupation seitens anderer Staaten nicht
dulden. Ihm sselbst ist die Okkupation wiederum unverboten. Zu nennen sind die zahl⸗
reichen englischen und die deutschen Kolonialgesellschaften, z. B. die deutsch-ostafrikanische
und die Neu-Guinea-Gesellschaft.