Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißigjähr. Krieges. 435
Lübeck (1570) neben einer Geldentschädigung die ungehinderte
Narwafahrt zugesagt; indes keine der Bedingungen dieses Friedens
ist gehalten worden. Schweden wußte es wohl: nur auf sich an—
gewiesen war die Hanse machtlos, und so dachte es nicht daran,
sie zu schoönen. Unter diesen Umständen erhielt sich die Hanse gegen
Schluß des 16. Jahrhunderts eigentlich nur noch äußerlich in
leidlichem Zusammenhange. Zwar hat man in den Rezessen
von 1591 und 1614 noch umfassende seerechtliche Bestimmungen
getroffen; aber schon das war für sie bezeichnend, daß sie sich
bis auf das deutsche Handelsgesetzbuch des 19. Jahrhunderts
in Geltung erhalten konnten; kein Fortschritt hat sie bis dahin
veralten lassen. Als dann gar in den kommenden Jahrzehnten
die deutschen Fürsten eine immer größere Anzahl der altverbün⸗
deten Städte zum Austritte aus der Hanse nötigten, da wurde
der innere Verfall auch nach außen offenbar; der Hansetag vom
Jahre 1630 sah nur noch die drei Städte Lübeck, Hamburg
und Bremen als Teilnehmer, da sie als freie Reichsstädte allein
der Einwirkung des landesherrlichen Absolutismus entgangen
waren: die Hanse war kaum noch mehr als ein Altertum.
Schweden aber erlebte, während so der deutsche Einfluß
von der Ostsee verdrängt schien, seine großen Zeiten: wie einst
in vorgeschichtlicher Zeit siedelten wieder hellhaarige Nordleute
auf der Südseite des Wassers; Gustav Adolf schob Rußland
im Friedensschlusse von Stolbowa, im Jahre 1617, von den
Küsten zurück, um dann in Deutschland zu erscheinen; er
verdrängte auch Dänemark wenigstens teilweise aus der
schwachen, von ihm damals noch gehaltenen baltischen Stellung:
die Ostsee erschien als ein schwedisches Meer, und niemand
zweifelte, daß die Absicht des großen Königs und nach ihm
seines Kanzlers auf ein absolutes Dominium maris baltiei
gerichtet sei.
Vollkommen freilich wurde dies Ideal durch den West⸗—
fälischen Frieden doch nicht verwirklicht; die polnische Küste,
Danzig und Königsberg, blieben frei von schwedischer Herr⸗
schaft. Überall sonst aber, mit Ausnahme der dänischen Küste,
herrschte jetzt tatsächlich Schweden, indem es Seezölle (Lizenten)