Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
gliedern gebildet werden. Von den Mitgliedern entfallen je 3 auf Ar 
beitgeber, Arbeiter und Unparteiische. Kann das Komitee eine 
Einigung nicht erzielen, so soll, falls die Parteien zustimmen, ein 
Schiedsgericht aus je 2 dem oben erwähnten Exekutivkomitee an- 
gehörigen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter gebildet werden; 
diese können aus den Unparteiischen ein fünftes Mitglied zuwählen. 
Nötigenfalls tritt das Exekutivkomitee selbst zusammen. Man setzt 
in den Vereinigten Staaten zum Teil große Hoffnungen auf diese 
Organisation. 
Viel beachtet und von manchen Seiten als vorbildlich hingestellt 
wird die Gesetzgebung verschiedener australischer Staaten über die 
Einigungsämter und Schiedsgerichte. Schon in den 80 er Jahren waren 
dort mehrfach Einigungsämter auf privaten Antrieb errichtet worden, 
und 1887 hatte sich zum erstenmal die Gesetzgebung in Neusüdwales 
mit der Sache befaßt. Nach der großen Ausstandsbewegung von 1890 
erging in Neusüdwales nach dem Vorschläge der Royal Commission 
on strikes ein Gesetz, das ein Einigungsamt — Council of conciliation — 
für jeden der 5 durch das Gesetz gebildeten Industriebezirke vorsah. 
Die Mitglieder des Amtes wurden vom Gouverneur auf 2 Jahre er 
nannt und zwar je 2 aus den Kandidaten der Unternehmer- und der 
Arbeiterverbände. Für jeden der 5 Bezirke wurde weiter ein Clerk 
of awards ernannt. Das Gesuch auf Eröffnung des Verfahrens, das 
von jeder Partei für sich oder von beiden gemeinsam gestellt werden 
konnte, war an diesen Clerk zu richten. Er rief dann das Einigungsamt 
des Bezii'ks zusammen und lud die Auskunftspersonen vor. Erfolgte 
keine Einigung, so berichtete der Clerk an den Präsidenten des obersten 
Einigungsamtes. Das letztere — Council of arbitration — bestand 
aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter und einem 
Unparteiischen. Der Unparteiische wurde von der Regierung aus den 
zwei von den anderen beiden Mitgliedern bezeichneten Kandidaten 
ernannt und führte den Vorsitz. Der Spruch des obersten Einigungs 
amtes war nur dann bindend, wenn sich ihm beide Parteien freiwillig 
unterwarfen. Der Erfolg dieses Gesetzes war nur gering. Am 31. Mai 
1896 trat es außer Kraft. Inzwischen waren noch verschiedene andere 
Gesetze in Australien über die Angelegenheit ergangen, zunächst in 
Queensland (Court of conciliation act 10. September 1892). Hiernach 
war die Regierung ermächtigt, in jedem Distrikt ein Einigungsamt zu 
errichten, das mit einem von der Kommunalbehörde vorgeschlagenen 
Friedensrichter besetzt sein muß. Jede Partei konnte bei einem Streit 
über Festsetzung der künftigen Arbeitsbedingungen verlangen, daß 
das Einigungsamt die Sache behandele. Beide Parteien mußten dann 
erscheinen. Im Fall der Weigerung wurde eine Strafe von 5 sh ver 
hängt. Das Amt mußte sich bemühen, eine gütliche Verständigung
	        
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