306
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
gliedern gebildet werden. Von den Mitgliedern entfallen je 3 auf Ar
beitgeber, Arbeiter und Unparteiische. Kann das Komitee eine
Einigung nicht erzielen, so soll, falls die Parteien zustimmen, ein
Schiedsgericht aus je 2 dem oben erwähnten Exekutivkomitee an-
gehörigen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter gebildet werden;
diese können aus den Unparteiischen ein fünftes Mitglied zuwählen.
Nötigenfalls tritt das Exekutivkomitee selbst zusammen. Man setzt
in den Vereinigten Staaten zum Teil große Hoffnungen auf diese
Organisation.
Viel beachtet und von manchen Seiten als vorbildlich hingestellt
wird die Gesetzgebung verschiedener australischer Staaten über die
Einigungsämter und Schiedsgerichte. Schon in den 80 er Jahren waren
dort mehrfach Einigungsämter auf privaten Antrieb errichtet worden,
und 1887 hatte sich zum erstenmal die Gesetzgebung in Neusüdwales
mit der Sache befaßt. Nach der großen Ausstandsbewegung von 1890
erging in Neusüdwales nach dem Vorschläge der Royal Commission
on strikes ein Gesetz, das ein Einigungsamt — Council of conciliation —
für jeden der 5 durch das Gesetz gebildeten Industriebezirke vorsah.
Die Mitglieder des Amtes wurden vom Gouverneur auf 2 Jahre er
nannt und zwar je 2 aus den Kandidaten der Unternehmer- und der
Arbeiterverbände. Für jeden der 5 Bezirke wurde weiter ein Clerk
of awards ernannt. Das Gesuch auf Eröffnung des Verfahrens, das
von jeder Partei für sich oder von beiden gemeinsam gestellt werden
konnte, war an diesen Clerk zu richten. Er rief dann das Einigungsamt
des Bezii'ks zusammen und lud die Auskunftspersonen vor. Erfolgte
keine Einigung, so berichtete der Clerk an den Präsidenten des obersten
Einigungsamtes. Das letztere — Council of arbitration — bestand
aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter und einem
Unparteiischen. Der Unparteiische wurde von der Regierung aus den
zwei von den anderen beiden Mitgliedern bezeichneten Kandidaten
ernannt und führte den Vorsitz. Der Spruch des obersten Einigungs
amtes war nur dann bindend, wenn sich ihm beide Parteien freiwillig
unterwarfen. Der Erfolg dieses Gesetzes war nur gering. Am 31. Mai
1896 trat es außer Kraft. Inzwischen waren noch verschiedene andere
Gesetze in Australien über die Angelegenheit ergangen, zunächst in
Queensland (Court of conciliation act 10. September 1892). Hiernach
war die Regierung ermächtigt, in jedem Distrikt ein Einigungsamt zu
errichten, das mit einem von der Kommunalbehörde vorgeschlagenen
Friedensrichter besetzt sein muß. Jede Partei konnte bei einem Streit
über Festsetzung der künftigen Arbeitsbedingungen verlangen, daß
das Einigungsamt die Sache behandele. Beide Parteien mußten dann
erscheinen. Im Fall der Weigerung wurde eine Strafe von 5 sh ver
hängt. Das Amt mußte sich bemühen, eine gütliche Verständigung