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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
legung von Arbeitsstreitigkeiten mitwirken. Wenn Streitigkeiten
ausbrechen, soll er die Parteien zur Verhandlung auffordern und selbst
einen Vergleich herbeizuführen suchen. Er kann Sachverständige, die
von den Arbeitgebern und Arbeitern des Distrikts zu wählen sind,
unter seinem Vorsitz zu einer Vergleichskommission berufen. Gelingt
der Vergleichsversuch nicht, so kann der Vergleichsmakler die Parteien
zur Wahl von Schiedsrichtern zur Entscheidung des Streites auffordern.
Bald darnach hat die norwegische Regierung einen Gesetzentwurf
eingebracht, der für alle eingetragenen Berufsvereine Zwangsschieds
gerichte vorsieht. Die Eintragung der Berufsvereine ist übrigens
freiwillig.
In Dänemark war bereits 1893 der Antrag gestellt, Gewerbe
gerichte und Einigungsämter nach dem Vorbilde des deutschen Ge
setzes von 1890 einzurichten. Es kam indes nicht dazu. Das Gesetz
vom 3. April 1900 schlägt einen anderen Weg ein. Die Bildung von
Einigungsämtern ist hiernach der Initiative der Beteiligten überlassen.
Wenn sich aber durch Vereinbarung zwischen Zentralorganisationen
der Arbeiter und der Arbeitgeber ein Schiedsgericht bildet, so kann
ihm durch Königliche Verordnung das Zeugenvernehmungsrecht ver
liehen werden, sofern es in Kopenhagen seinen Sitz hat und der Vor
sitzende in seiner Person die Erfordernisse eines gewöhnlichen Richters
besitzt. Die Pflicht, als Zeuge zu erscheinen, besteht für die Bewohner
von Kopenhagen und Frederiksborg; außerhalb Kopenhagens können
aber nach bestimmten Regeln Vernehmungen stattfinden. Eine behörd
liche Kontrolle der Schiedsgerichte ist nicht vorgesehen. Anscheinend
hat diese Regelung Aussicht auf günstige Wirkungen und auf all
mähliche Erweiterung des Anwendungsgebietes ihrer Grundsätze.
In Kanada wurde 1902 dem Parlament ein Gesetzentwurf wegen
Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten unterbreitet, nach welchem in den
einzelnen Provinzen Einigungsämter geschaffen und für die Eisen
bahnen und ihre Arbeiter das Schiedsverfahren vor einem mit Ver
tretern der Unternehmer, der Arbeiter und der Regierung besetzten
Schiedsgericht obligatorisch gemacht werden sollte. Im Jahre 1903
ist dann ein Gesetz über Einigungsämter und Schiedsgerichte für
Arbeitsstreitigkeiten im Eisenbahn- und Straßenbahnbetriebe ergangen.
Bei Ausbruch von Streitigkeiten zwischen den Bahngesellschaften und
Arbeiterverbänden soll der Arbeitsminister auf Verlangen einer Partei
oder einer munizipalen Behörde oder auch aus eigenem Antriebe ein
Einigungskomitee einsetzen, bestehend aus je einem gewählten Ver
treter beider Parteien und einem zugewählten Unbeteiligten. Das
Komitee hat die Schlichtung des Streites anzubahnen. Kommt eine
Einigung auf diesem Wege nicht zustande, so ernennt der Arbeits
minister für den betreffenden Streitfall ein Schiedsgericht von gleicher