Nach dem Kriegsschädenschlußgesetz findet eine
Löschung der auf Grund dieses Gesetzes eingetragenen
Schuldbuchforderungen gegen Ausreichung von Schuld-
verschreibungen nicht statt. Eine Verfügung über diese
Forderungen ist daher, abgesehen von Verpfändungen,
nur durch Übertragung im Schuldbuch auf Namen
anderer Gläubiger, und zwar in Reichsmarkbeträgen,
die durch 50 teilbar sind, sofern es sich nicht um die
Übertragung der ganzen Forderung handelt, möglich.
Wir empfehlen dringend, eine „Zweite Person“ ein-
tragen zu lassen; vgl. anliegenden Druckzettel*!).
Auf dem Antrage muß Ihre eigenhändige Unter-
schrift von einer siegelführenden Behörde (z. B. Polizei.
Pfarrer) beglaubigt werden.
+) Der Druckzettel lautet: Ist ein Schuldbuchgläubiger ver-
storben, so muß sein Konto geregelt werden. Zu diesem Zwecke
muß von den Erben des Gläubigers über den Kontobestand
Verfügung getroffen werden. Hierzu ist aber ein gerichtlicher
Erbausweis erforderlich, dessen Beschaffung Mühe und erheb-
liche Kosten verursacht. Solche Weiterungen und Kosten kön-
nen durch die Eintragung einer „Zweiten Person‘‘ vermieden
werden. Diese ist gesetzlich befugt, nach dem Tode des Gläu-
bigers der Reichsschuldenverwaltung gegenüber namens der
Erben die Gläubigerrechte auszuüben. Sie braucht hierzu nur
den Tod des Gläubigers durch Sterbeurkunde oder standes-
amtlichen Todesschein nachzuweisen,
Die Eintragung einer „Zweiten Person‘ kann bei Neu-
bildung eines Kontos jeder, der den Antrag auf Neubildung des
Kontos stellt, beantragen; zu bereits bestehenden Konten ist
nur der Gläubiger zur Antragstellung berechtigt,
Eintragungsiähig als „Zweite Person‘‘ sind sowohl natür-
liche als auch juristische Personen, Behörden, Firmen (z. B.
Bankgeschäfte) usw. Es können auch mehrere Personen in
beschränkter Zahl eingetragen werden, und zwar entweder
nebeneinander (A oder B),
nacheinander (A, nach seinem Wegfall B) oder
gemeinschaftlich (A und B); in letzterem Falle zweck-
mäßig mit dem Zusatz: .‚nach dem Wegfall des einen
der andere allein‘.
Mehrere als Gläubiger eingetragene Personen können sich
gegenseitig als „Zweite Person’‘ benennen,
Bei Eintragung eines Minderjährigen als „Zweite Person“
empfiehlt es sich, die Miteintragung des Zusatzes ‚während der
Minderjährigkeit sein gesetzlicher Vertreter‘ zu beantragen, da
sonst bis zur Erreichung der Volljährigkeit die Rechte der
„Zweiten Person‘‘ nicht ausgeübt werden können,
Der Gläubiger oder seine Erben können jederzeit die „Zweite
Person‘ ohne deren Zustimmung l!öschen lassen.
Gebühren werden weder für die Eintragung noch für die
Löschung einer „Zweiten Person‘ erhoben.