Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Nach dem Kriegsschädenschlußgesetz findet eine 
Löschung der auf Grund dieses Gesetzes eingetragenen 
Schuldbuchforderungen gegen Ausreichung von Schuld- 
verschreibungen nicht statt. Eine Verfügung über diese 
Forderungen ist daher, abgesehen von Verpfändungen, 
nur durch Übertragung im Schuldbuch auf Namen 
anderer Gläubiger, und zwar in Reichsmarkbeträgen, 
die durch 50 teilbar sind, sofern es sich nicht um die 
Übertragung der ganzen Forderung handelt, möglich. 
Wir empfehlen dringend, eine „Zweite Person“ ein- 
tragen zu lassen; vgl. anliegenden Druckzettel*!). 
Auf dem Antrage muß Ihre eigenhändige Unter- 
schrift von einer siegelführenden Behörde (z. B. Polizei. 
Pfarrer) beglaubigt werden. 
+) Der Druckzettel lautet: Ist ein Schuldbuchgläubiger ver- 
storben, so muß sein Konto geregelt werden. Zu diesem Zwecke 
muß von den Erben des Gläubigers über den Kontobestand 
Verfügung getroffen werden. Hierzu ist aber ein gerichtlicher 
Erbausweis erforderlich, dessen Beschaffung Mühe und erheb- 
liche Kosten verursacht. Solche Weiterungen und Kosten kön- 
nen durch die Eintragung einer „Zweiten Person‘‘ vermieden 
werden. Diese ist gesetzlich befugt, nach dem Tode des Gläu- 
bigers der Reichsschuldenverwaltung gegenüber namens der 
Erben die Gläubigerrechte auszuüben. Sie braucht hierzu nur 
den Tod des Gläubigers durch Sterbeurkunde oder standes- 
amtlichen Todesschein nachzuweisen, 
Die Eintragung einer „Zweiten Person‘ kann bei Neu- 
bildung eines Kontos jeder, der den Antrag auf Neubildung des 
Kontos stellt, beantragen; zu bereits bestehenden Konten ist 
nur der Gläubiger zur Antragstellung berechtigt, 
Eintragungsiähig als „Zweite Person‘‘ sind sowohl natür- 
liche als auch juristische Personen, Behörden, Firmen (z. B. 
Bankgeschäfte) usw. Es können auch mehrere Personen in 
beschränkter Zahl eingetragen werden, und zwar entweder 
nebeneinander (A oder B), 
nacheinander (A, nach seinem Wegfall B) oder 
gemeinschaftlich (A und B); in letzterem Falle zweck- 
mäßig mit dem Zusatz: .‚nach dem Wegfall des einen 
der andere allein‘. 
Mehrere als Gläubiger eingetragene Personen können sich 
gegenseitig als „Zweite Person’‘ benennen, 
Bei Eintragung eines Minderjährigen als „Zweite Person“ 
empfiehlt es sich, die Miteintragung des Zusatzes ‚während der 
Minderjährigkeit sein gesetzlicher Vertreter‘ zu beantragen, da 
sonst bis zur Erreichung der Volljährigkeit die Rechte der 
„Zweiten Person‘‘ nicht ausgeübt werden können, 
Der Gläubiger oder seine Erben können jederzeit die „Zweite 
Person‘ ohne deren Zustimmung l!öschen lassen. 
Gebühren werden weder für die Eintragung noch für die 
Löschung einer „Zweiten Person‘ erhoben.
	        
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