Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Hl. Anleiheablösung

1. Gesebß über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 16. Juli 19259)
(RGBL I S. 187).
Erster Teil
Die Ablösung der Markanleihen des
Reichs

Erster Abschnitt
Die Anleiheablösungsschuld des Deutschen
Reichs
8 1.

Recht zum Umtausch.
(1) Die Markanleihen des Reichs werden, soweit
dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, in die Aneiheablösungsschuld
 des Deutschen Reichs umgetauscht.
(2) Ansprüche aus Markanleihen des Reichs bestehen
hur nach Maßgabe dieses Gesetzes,

82.
Begriff Markanleihen des Reichs.
Markanleihen des Reichs im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. die auf Mark lautenden Schuldverschreibungen,
Buchschulden und Schatzanweisungen des Deutschen
 Reichs:

1) Zum Anleiheablösungsgesetz sind fünf Durchführungs-Verordnungen,
 von denen die zweite, hier nicht abgedruckte,
die Ablösung der Länder- und Gemeindeanleihen behandelt.
ferner neun Ausführungsverordnungen des Reichsministers der
Finangen und drei Verordnungen über die Ablösung im Saaret
 ergangen. Alle zurzeit noch geltenden wichtigen Be-Slimmungen
 über die Ablösung der Markanleihen des Reichs
Mind. im Nachsiehenden wiederregehen.
            
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