§§ 11,13. 355
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beider Ehegatten zusammen beim Ehemann zur EiukSt. veraulagt, so folat
auch hieraus, daß auch die Veranlagung zu der KA. vom Mehreinkommeu
gegen den Ehemann zu richten ist. Dafür spricht endlich auch folgende Erwägung:
Das KAG. ordnet im § 11 die Zusammenrechnung der Einkommen an, ^auch
dann", wenn die Ehegatten nach Landesrecht selbständig zur Eink.St. veranlagt
sind. Daraus läßt sich schließen, der Gesetzgeber wolle es in diesen Fällen ebenso
gehandhabt wissen wie nach den Landesrechten, die die Zusammenrechnung
anordnen. Diese Landesrechte ordnen aber ausnahmslos oder fast ausnahmslos
die Hinzurechnung des Einkommens der Ehefrau zu demjenigen des Ehe
mannes an dergestalt, daß letzterer das beiderseitige Einkommen steuerlich in
vollem Umfange zu vertreten hat; die Ehefrau wird höchstens neben ihm für
den auf ihr Einkommen entfallenden Steuerteil für haftbar erklärt. Dem ent
spricht es, anzunehmen, daß auch nach § 11 KAG. stets der Ehemann das beider
seitige Einkommen steuerlich zu vertreten hat, allein zu veranlagen und allein
zur Einlegung der Rechtsmittel befugt ist, die Ehefrau trat auf Grund
ausdrücklicher oder vermuteter Vollmacht des Ehemanns.
b) Aus den vorstehend unter a angestellten Erwägungen gelangt man auch
zu der Annahme, daß der Ehemann auch allein für die Abgabe haftet. Um
eine Mithast der Ehefrau zu begründen, würde es, wenn man den Erwägungen
unter a folgt, einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung nach Art des § 68 Abs. 2
Pr. Eink.St. bedürfen, an der es fehlt.
4. Waren die Ehegatten zitr Eink.St. nach dem Friedens- oder Krieqs-
einkommen rechtskräftig getrennt veranlagt und hat nach § ll KAG eine Zu
sammenrechnung stattzufinden, so ist das zusammengerechnete Einkommen
kein bei der landesrechtlichen Einkommensteuerveranlagung rechtskräftig ver
anlagtes. Die Feststellung dieses zusammengerechneten Einkommens kann
daher mit den gegen die Kriegsabgabeveranlagung zulässigen Rechts
mitteln auch insoweit angefochten werden, als sie die Rechnungsfaktoren
lediglich aus den rechtskräftigen Einkommensteuerveranlagungen entnommen
hat. Erst recht greifen diese Erwägungen Platz für die Zerlegung des einheitlich
veranlagten Friedensemkommcns, die nötig wird, weil die Voraussetzungen
des § 11 KAG. nicht mehr vorliegen; vgl. oben unter 2 u. E. In solchen Fällen
kann daher auch die bei der Einkommensteuerveranlagung getroffene Feststellung
des zu zerlegenden Gesamteinkommens angegriffen'werden. In diesem Sinne
spricht sich auch in einem Falle, wo es sich um § 14 BSt.G. handelt RFH
IA 177 v. 28. Oft. 1919 aus. 1 '
§ 13. Die Abgabe beträgt
für die ersten 10 000 M. des abgabepflichtigen Mebr-
einkoimnens
für die nächsten angefangenen oder vollen 10 000 M. .
30 000 „ .
50 000 „ .
100 000 „ .
100 000 „ .
... . 100 000 „ .
snr d»e weiteren Beträge ....
5 V.H.
10 ..
20 „
30 ..
40 ..
50 ..
60 ..
70 ..
enito. § 13. — AuSschußier. @. i. - Tten.B. S. 2236 C bis 2239 B.