Full text : Neueste Zeit (Abt. 3)

Die Spätromantik.

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Fakultäten der Universitas litterarum einnahmen!. Um wie—
viel mehr erst innerlich. Wie diese Wandlungen Theologie
und Kirche, Dogma und Frömmigkeit berührt haben, davon
wird in anderem Zusammenhange zu erzählen sein: denn weit
über die bloße Geschichte der Wissenschaften griff dieser Prozeß
hinaus. Leiser und bedeutungsloser verlief die Umbildung im
Bereiche der Rechtswissenschaft: doch auch hier hat sie Genera—
tionen gewährt und ist sogar noch heute nicht völlig ab—
geschlossen. In der Rezeption des römischen Rechtes als des
ius scriptum hatte es gelegen, daß sich die zeitlose Rationali—
sierung der Rechtsmaterien im Laufe des Individualismus an
dies Recht, das nun als ratio seripta betrachtet wurde, na—
mentlich anschloß. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts war
der Vorgang im allgemeinen abgelaufen: höchst gewappnet, eine
Logik des praktischen Handelns, stand der Inbegriff der natur⸗
rechtlichen Lehren vor allem gerade auf dem Gebiete des Privat—
rechtes da. Gleichwohl erfolgte die Historisierung. Natur—
gemäß lehnte sie sich nicht zum geringsten an den Beginn eines
umfassenderen Studiums der deutschen Rechtsentwicklung an;
Eichhorns Reichs- und Rechtsgeschichte vornehmlich aus dem
ersten Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts, das Erscheinen der
Zeitschrift für Rechtsgeschichte seit 1818 waren hier wichtige
Etappen. Dennoch trat noch im Jahre 1846 auf dem Frank—
furter Germanistentage der Gegensatz zwischen den germanisti—
schen Juristen mit historischem Gesichtspunkte und den Ro—
manisten von der rationalistischen Observanz derart scharf
hervor, daß Reyscher die Bedeutung des römischen Rechtes noch
immer dahin verkünden konnte, daß es die naturalis ratio
verkörpere. Und noch heute mag es manchen geben, der der
Rechtswissenschaft selbst der jüngsten Vergangenheit den Vor—
wurf nicht erspart, daß sie sich, unter Vernachlässigung
der historischen und psychologischen Methoden, zu sehr den
logischen Aufgaben gewidmet habe und widme: so daß ein
einseitiger dialektischer und formalistischer Betrieb noch immer
nicht aufgehört habe zu wirken.

Vgl. Band IXS. 92 ff.
            
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