Politische Restauration; wirtschaftliche Fortschritte. 397
Und schon vor dem Frankfurter Attentate, nach dem
Hambacher Feste, hatte Metternich mit der Fruktifikation dieser
schrecklichen Ereignisse begonnen. Schrieb er doch an das
Bundespräsidium nach Frankfurt: „Das Hambacher Fest, wenn
es gut benutzt wird, kann das Fest der Guten werden.“
Unter Vorschiebung Preußens bewog er den Bundestag zu
den berüchtigten Beschlüssen vom 28. Juni und 5. Juli 1832
„zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe“,
hob er sogar das badische Preßgesetz kraft eigener Machtvoll⸗
kommenheit auf.
Dem folgten dann zwei Jahre später Ministerkonferenzen
in Wien, deren Abmachungen in dem Wiener Schlußprotokoll
vom 12. Juni 1834 niedergelegt sind: sie wurden vom Bundes-—
tage zur Ausführung gebracht, ohne daß er sie jemals formell zu
seinen Beschlüssen gemacht hätte. Ihr Inhalt ist schon dadurch
genugsam gekennzeichnet, daß sie geheim gehalten werden sollten.
Doch wurden sie bald bekannt. Sie wandten sich zunächst
gegen die Universitäten. Da wurden selbst die Privatdozenten
mit der Aussicht auf Maßregelung bedroht; nur widerruflich
sollten sie die Erlaubnis zu Vorlesungen erhalten. Die Stu—
denten wurden der Kontrolle über „staatsgefährliche Ver—
bindungen“ unterstellt. Den Professoren legte man die stete
Gefahr der Absetzung nahe. Nicht minder ging man gegen
die Presse vor. Die Regierungen sollten auf Verminderung
der politischen Presse überhaupt hinwirken; Konzessionen zur
Herausgabe neuer Blätter sollten nur an gesinnungstüchtige
Redakteure und widerruflich erteilt werden; das Imprimatur der
Zensur galt von jetzt ab nur für je einen Bundesstaat. Endlich
und an dritter Stelle suchte man den Parlamentarismus zu
treffen. Das Recht der Steuerbewilligung sollte nicht an Be—
dingungen geknüpft werden können und wurde somit wirkungs⸗
los, die ständischen Befugnisse sollten keinesfalls und keines
Ortes erweitert werden; und eine Bundeskommission sollte die
Verhandlungen der Stände in den einzelnen Ländern stetig
überwachen.
Aber mit diesen Bestimmungen der Wiener Konferenzen