fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vergl. Protokoll zum Handelsvertrag 
Punkt 2 (Seite 19). Filetguipüre. Die deutschen 
Interessenten verlangten, entsprechend der früheren russischen 
Praxis Verzollung dieser Ware nach Art. 205 (und den ent 
sprechenden Unterabteilungen). Nur eventuell sollte Ver 
zollung nach Art. 207, P. 2, gefordert werden. 
Russland tarifierte die Ware nach Art. 207, P. 1, 
bewilligte aber später die Tarifierung nach Art. 207, P. 2, 
und lehnte die Verzollung nach Art. 205 ab. 
Anmerkung. Siehe die gemeinsamen An 
merkungen zu den Artikeln 183—209 unter dem 
Artikel 209. 
208. Stickereien, gestickte Gewebe und gestickter 
Tüll: 
1. jeder Art, ausser den in Punkt 2 dieses 
Artikels (208) genannten: 
a) seidene und halbseidene, für das Pfund 18,— 11 
Vertragsgemäss (Fr.): Aus a) auf 
seidenem oder halbseidenem Gewebe, für 
das Pfund 15,—- R 
Zu dem vertragsmässigen Zollsätze des Art. 
208, P. 1 Mt. a, des Tarifs sind — gemäss dem genauen 
Wortsinn — nur Stickereien auf seidenen und halbseidenen 
Geweben zu verzollen; Stickereien auf seidenem und 
halbseidenem Tüll dagegen sind dem allgemeinen 
Zollsätze des Art. 208, P. 1 Mt. a, unterworfen (C. 06, Nr. 8088). 
b) alle anderen, bestickt mit Seide, echten 
oder unechten Gold- und Silberfäden, 
für das Pfund 12,50 It 
Vertragsgemäss: Aus b) andere jeder 
Art — ausser den seidenen und halb 
seidenen — bestickt mit Seide, Gold, 
Silber, unechtem Gold- und Silbergespinst, 
für das Pfund 10,SO 11 
Tüll aus unechtem Gold- und Silber 
gespinst, mit Seide gestickt — nach Art. 208, P. 1 Mt. b 
(C. 09, Nr. 34 804). 
c) die unter lit. h dieses Punktes genannten, 
mit gemeinen Materialien bestickt, für 
das Pfund 8,50 ß 
c) Vertragsgemäss: die unter lit. b dieses 
Punktes genannten, mit gewöhnlichen 
Stoffen bestickt, für das Pfund .... 7,— Jt 
2. Gewebe und Tüll, nicht weniger als 1 Arschin 
breit, an einer Kante in einer Breite von nicht
	        
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