456 Vierundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
auch die von 1848 eine verhältnismäßig unparteiische Be—
urteilung.
Aber aus der ganzen, auf diese Weise gemilderten und
zleichsam mehr versubjektivierten Anschauung von einer Führung
der Welt schlechthin durch Gott und den heiligsten, biblischen
Ausdruck seines Willens wird nun doch deduktiv die ganze
Lehre vom Staate abgeleitet. Und da erscheint das Staats—
leben denn freilich als in hohem Grade organisch, ja der
Staat gilt gleichsam als der typische Kollektivmensch in seiner
normalsten und schönsten Entfaltung, als ein natürlich-geistiger
Leib in reifer Schöne: aber er bleibt im Grunde doch kirchlich—
religiösen Anschauungen unterstellt, und es bezeichnet die echt
evangelische Wendung der klerikalen Lehre, wenn er, weil zu⸗
rechnungsfähig, nun auch als fähig zu süundigen und darum
als durch Gott strafbar betrachtet wird.
Natürlich mußte eine solche Lehre vor allem einem König—
tum wie dem preußischen zugute kommen Hinweg, hieß es da,
mit der verruchten Lehre einer Staatssouveränität oder gar
einer Souveränität des Volkes! Es gibt nur ein Königtum
oon Gottes Gnaden, wie jede Obrigkeit von Gott ist; und
der Fürst ist in diesem Zusammenhange nicht bloß ein Zucht—
meister auf Christum, wie ihn einst Luther gelehrt hatte: als
—0 dessen
Majestät den Menschen, den Untertanen, augenscheinlich zu
machen.
Dabei konnte man nun meinen, daß sich die Selbständigkeit
des Volkes, der Regierten, gegenüber einer solchen Ansicht vom
Gottesgnadentum kaum noch habe halten lassen. Allein damit
wäre doch der Sinn des preußisch-protestantischen Konservatis—
mus wenig getroffen. In Wirklichkeit wird nämlich der Begriff des
Monarchen nicht in der Abstraktheit der Naturlehre gefaßt: ihm
steht vielmehr der des Volkes in seiner ständischen Gliederung
als Komplement gegenüber. Und in dieser Gliederung ist das
Volk, in persönlichem Vertrauen zum Könige, zur Mitberatung
des öffentlichen Wohles berufen. In welcher Form freilich,
das war nicht so leicht zu sagen; wie schon der Klerikalismus,