244
ZWEITER TEIL
Die Satzung setzt den Grundlohn fest:
|. nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten: oder
2. nach Lohnstufen ; dabei ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohnstufe
auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satze der Lohn-
stufe festzusetzen ; geringe Abweichungen zur Vereinfachung der Berech-
nung sind zulässig. Die Festsetzung der Lohnstufe oder des Grundlohns
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamtes ; oder
3. nach Mitgliederklassen; für die Festsetzung des Grundlohnes ist,
wenn für die Klasse ein Tariflohn vereinbart ist, dieser, sonst der durch-
schnittliche Tagesentgelt der Klasse massgebend. Die Bestimmung bedarf
der Zustimmung des Oberversicherungsamtes.
Die Satzung kann: mehrere dieser Berechnungsarten nebeneinander an-
wenden. Der Vorstand kann neben der Berechnung nach Lohnstufen und
Mitgliederklassen für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne
Betriebe den wirklichen Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen.
Lässt sich für Personen, die der Versicherung freiwillig beitreten, kein
Grundlohn ermitteln, so bestimmt den Grundlohn der Vorstand ($ 180,
Abs. 1——4).
Dauer des gesetzlichen Krankengeldbezuges
Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der 26. Woche nach
Beginn der Krankheit; wird jedoch das Krankengeld von einem späteren
Tage an bezogen, dann mit Ablauf der 26. Woche nach diesem. Fällt in den
Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so
wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs bis zu 13 Wochen
nicht angerechnet ($ 183, Abs. 1).
Die Krankheit beginnt, sei es mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
sei es mit dem Tag, wo der Zustand des Kranken ärztlichen Beistand erfor-
dert, Tritt im Laufe einer Krankheit im gesetzlichen Sinn eine neue
Krankheit ein, so gilt diese neue Krankheit nicht als neuer Krankheits-
fall. Die Krankheit wird als beendet angesehen, wenn der Versicherte
weder ärztlichen Beistand noch Krankenunterstützung bedarf, weil er
wieder arbeitsfähig geworden ist.
Ersatzleistungen
An Stelle von Krankengeld und ärztlicher Hilfe kann die Kasse Behand-
lung und Pflege in einem Krankenhaus gewähren. Hat der im Krankenhaus
antergebrachte Versicherte eine Familie, die er bisher ganz oder über-
wiegend von seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so ist den Angehö-
rigen. dieser Familie ein Familienzuschuss (Hausgeld) im Betrage des
halben Krankengeldes zu gewähren; dieses Hausgeld kann unmittelbar
an die Familienangehörigen ausgezahlt werden ($ 186).
Kürzung des Krankengeldes
Häufung der Ansprüche
Erhält ein Versicherter Krankengeld gleichzeitig aus einer andern
Versicherung, so hat die Krankenkasse ihre Leistung soweit zu kürzen,
dass das gesamte Krankengeld des Versicherten den Durchschnittsbetrag
seines täglichen. Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Die Satzung kann die
Kürzung ganz oder teilweise ausschliessen. (£ 189).
Chronische Krankheiten
Die Satzung kann für Versicherte, die auf Grund der Reichsversicherung
oder vom Reichsknappschaftsverein oder aus einer Ersatzkasse binnen
12 Monaten bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt Kranken-
geld oder die KErsatzleistungen hierfür bezogen haben. in einem neuen