4. Die Mitglieder sind zur Beobachtung der
festgelegten Preise in jeder Mitglieder-Versammlung
anzuhalten. Der Tarif ist den arbeitvergebenden
Behörden und den Gerichten auszuhändigen und die
Anerkennung der preise als ortsübliche anzustreben.
5. Die grobe und willkürliche, ohne Not begangene
Übertretung der von der Innung oder
dem Fachverein getroffenen Preisregelung gilt als
verstoß gegen die Standesehre.
6. Die Innungen und Fachvereine bestellen zur
Ausarbeitung der Normalkostenberechnung (Preistarif)
einen besonderen Ausschuß. Diesem obliegt
es auch, auf die Innehaltung der festgesetzten Preise
zu achten, Übertretungen zu untersuchen, auf die
widersätzlichen moralisch einzuwirken, gegebenenfalls
vor der Mitgliederversammlung.
7. wenn auch bei der gegenwärtigen Rechtslage
sich ein unbedingter gesetzlicher Zwang nicht
anwenden läßt, so soll das die Innungen nicht
abhalten, ihre Wirksamkeit auch auf dieses wichtige
Gebiet auszudehnen; sie hat auf alle Fälle eine
große erzieherische Wirkung.
8. Neben den Inungen sind freie Preisvereinbarungen
(Kartelle, Konventionen) auf der Grundlage
eines Vertrags mit einer Vertragsstrafe für
Übertretungen sehr zweckmäßig. Sie sind im pandwerk
zwar schwierig, aber an sich eben so gut
möglich, wie im Pandel und in der Industrie. Sie
dürften durchführbar sein, wenn mindestens drei
viertel der beteiligten pandwerker sich der vereinbarung
anschließen.
9. Die Innungen und Fachvereine haben ihre
Mitglieder nicht nur anzuhalten, die von ihnen
festgestellten Einheitspreise zu halten, sondern auch
auf angemessene Leistungen und Lieferungen bedacht
zu sein.
10. Die notwendige Voraussetzung jeglicher einheitlichen
Preisregelung und Preisvereinbarung
ist die wirtschaftliche Erziehung der Berufsangehörigen.
Neben der gewerblichen und sittlichen
Erziehung ist sie eine wichtige Aufgabe der Innungen
und Fachvereine.
Diese Leitsätze, denen sich übrigens auch der
Rheinischepandwerkerbund angeschlossen hat, haben
sich sehr gut eingebürgert und werden von den Vereinigungen
viel beachtet. Jedenfalls haben sie mit
dazu beigetragen, daß die pandwerker der Frage
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der organisierten Preisregelung eine größere Beachtung
schenken
Preise für lausende Unterhaltungsarbeiten.
Schon im Jahre 1909 hat die pandwerkskammer
Verzeichnisse der Preise für laufende Unterhaltungsarbeiten
nach Gewerben und Bezirken getrennt
aufgestellt. Diese Verzeichnisse sind im Jahre 1913
wesentlich erweitert worden und zwar mit pülfe
der beteiligten Innungen und geeigneter Sachverständiger.
Die Preislisten sind ausgearbeitet für
die wichtigsten Zweige des Baugewerbes in den
Städten:
Barmen, Benrath, Borbeck, Eleve, Ersfeld,
Duisburg, Düsseldorf, Dülken, Elberfeld, Essen,
Geldern, M. Gladbach, Goch, pamborn, peiligenhaus,
pilden, pomberg, Issum, Kettwig, Kervenheim-winnekendonk,
Kevelaer, Lobberich, Moers,
Mülheim-Ruhr, Gberhausen, Radevormwald, Remscheid,
Rheydt, Ronsdorf, Solingen, Viersen, Vohwinkel
und Wesel.
Die Preisverzeichnisse sind der Königlichen Regierung,
den staatlichen Pochbauämtern, den Lisenbahndirektionen
in Essen und Löln und den
Gemeindeverwaltungen zugesandt worden.
Kapitalbeschaffung für Handwerker.
1. Crftftellige Hypotheken.
Schon im Jahre 1907 hat die pandwerkskammer
den pandwerkern ihres Bezirks bekannt gegeben,
daß sie einen Beschluß des Kuratoriums der
Landesbank der Rheinx rovinz erwirkt habe,
wonach die Geldmittel der Landesbank den pandwerkern
zugute kommen sollen.
pandwerkern, die durch Vermittelung der Kammer
darauf antragen, können erste Pypotheken
auf solche Wohnhäuser mit Umlage erhalten, die
dem pandwerksbetrieb des Antragstellers einschließlich
seiner Wohnung dienen. Das Vorhandensein
einiger vermietbarer Räume bildet im allgemeinen
kein pindernis für die Beleihung. Dem Antrage ist
eine von zwei durch den Direktor der Landesbank
zu bezeichnenden Taxatoren aufgenommene Taxe,
der Erwerbstitel, eine unbeglaubigte Abschrift der
Grundbuchtabelle, der Gebäudesteuerrollenauszug,
die versicherungsxolize, die Zinsenquittungen der