Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

4.  Die  Mitglieder  sind  zur  Beobachtung  der
festgelegten  Preise  in  jeder  Mitglieder-Versammlung
anzuhalten.  Der  Tarif  ist  den  arbeitvergebenden
Behörden  und  den  Gerichten  auszuhändigen  und  die
Anerkennung  der  preise  als  ortsübliche  anzustreben.
5.  Die  grobe  und  willkürliche,  ohne  Not  begangene ­
  Übertretung  der  von  der  Innung  oder
dem  Fachverein  getroffenen  Preisregelung  gilt  als
verstoß  gegen  die  Standesehre.
6.  Die  Innungen  und  Fachvereine  bestellen  zur
Ausarbeitung  der  Normalkostenberechnung  (Preistarif) ­
  einen  besonderen  Ausschuß.  Diesem  obliegt
es  auch,  auf  die  Innehaltung  der  festgesetzten  Preise
zu  achten,  Übertretungen  zu  untersuchen,  auf  die
widersätzlichen  moralisch  einzuwirken,  gegebenenfalls ­
  vor  der  Mitgliederversammlung.
7.  wenn  auch  bei  der  gegenwärtigen  Rechtslage ­
  sich  ein  unbedingter  gesetzlicher  Zwang  nicht
anwenden  läßt,  so  soll  das  die  Innungen  nicht
abhalten,  ihre  Wirksamkeit  auch  auf  dieses  wichtige
Gebiet  auszudehnen;  sie  hat  auf  alle  Fälle  eine
große  erzieherische  Wirkung.
8.  Neben  den  Inungen  sind  freie  Preisvereinbarungen ­
  (Kartelle,  Konventionen)  auf  der  Grundlage ­
  eines  Vertrags  mit  einer  Vertragsstrafe  für
Übertretungen  sehr  zweckmäßig.  Sie  sind  im  pandwerk
  zwar  schwierig,  aber  an  sich  eben  so  gut
möglich,  wie  im  Pandel  und  in  der  Industrie.  Sie
dürften  durchführbar  sein,  wenn  mindestens  drei
viertel  der  beteiligten  pandwerker  sich  der  vereinbarung
  anschließen.
9.  Die  Innungen  und  Fachvereine  haben  ihre
Mitglieder  nicht  nur  anzuhalten,  die  von  ihnen
festgestellten  Einheitspreise  zu  halten,  sondern  auch
auf  angemessene  Leistungen  und  Lieferungen  bedacht
zu  sein.
10.  Die  notwendige  Voraussetzung  jeglicher  einheitlichen ­
  Preisregelung  und  Preisvereinbarung
ist  die  wirtschaftliche  Erziehung  der  Berufsangehörigen. ­
  Neben  der  gewerblichen  und  sittlichen
Erziehung  ist  sie  eine  wichtige  Aufgabe  der  Innungen ­
  und  Fachvereine.
Diese  Leitsätze,  denen  sich  übrigens  auch  der
Rheinischepandwerkerbund  angeschlossen  hat,  haben
sich  sehr  gut  eingebürgert  und  werden  von  den  Vereinigungen ­
  viel  beachtet.  Jedenfalls  haben  sie  mit
dazu  beigetragen,  daß  die  pandwerker  der  Frage
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der  organisierten  Preisregelung  eine  größere  Beachtung ­
  schenken
Preise  für  lausende  Unterhaltungsarbeiten.
Schon  im  Jahre  1909  hat  die  pandwerkskammer
Verzeichnisse  der  Preise  für  laufende  Unterhaltungsarbeiten ­
  nach  Gewerben  und  Bezirken  getrennt
aufgestellt.  Diese  Verzeichnisse  sind  im  Jahre  1913
wesentlich  erweitert  worden  und  zwar  mit  pülfe
der  beteiligten  Innungen  und  geeigneter  Sachverständiger. ­
  Die  Preislisten  sind  ausgearbeitet  für
die  wichtigsten  Zweige  des  Baugewerbes  in  den
Städten:
Barmen,  Benrath,  Borbeck,  Eleve,  Ersfeld,
Duisburg,  Düsseldorf,  Dülken,  Elberfeld,  Essen,
Geldern,  M.  Gladbach,  Goch,  pamborn,  peiligenhaus,
  pilden,  pomberg,  Issum,  Kettwig,  Kervenheim-winnekendonk,
  Kevelaer,  Lobberich,  Moers,
Mülheim-Ruhr,  Gberhausen,  Radevormwald,  Remscheid, ­
  Rheydt,  Ronsdorf,  Solingen,  Viersen,  Vohwinkel ­
  und  Wesel.
Die  Preisverzeichnisse  sind  der  Königlichen  Regierung, ­
  den  staatlichen  Pochbauämtern,  den  Lisenbahndirektionen
  in  Essen  und  Löln  und  den
Gemeindeverwaltungen  zugesandt  worden.
Kapitalbeschaffung  für  Handwerker. ­

1.  Crftftellige  Hypotheken.
Schon  im  Jahre  1907  hat  die  pandwerkskammer
den  pandwerkern  ihres  Bezirks  bekannt  gegeben,
daß  sie  einen  Beschluß  des  Kuratoriums  der
Landesbank  der  Rheinx  rovinz  erwirkt  habe,
wonach  die  Geldmittel  der  Landesbank  den  pandwerkern ­
  zugute  kommen  sollen.
pandwerkern,  die  durch  Vermittelung  der  Kammer ­
  darauf  antragen,  können  erste  Pypotheken
auf  solche  Wohnhäuser  mit  Umlage  erhalten,  die
dem  pandwerksbetrieb  des  Antragstellers  einschließlich ­
  seiner  Wohnung  dienen.  Das  Vorhandensein
einiger  vermietbarer  Räume  bildet  im  allgemeinen
kein  pindernis  für  die  Beleihung.  Dem  Antrage  ist
eine  von  zwei  durch  den  Direktor  der  Landesbank
zu  bezeichnenden  Taxatoren  aufgenommene  Taxe,
der  Erwerbstitel,  eine  unbeglaubigte  Abschrift  der
Grundbuchtabelle,  der  Gebäudesteuerrollenauszug,
die  versicherungsxolize,  die  Zinsenquittungen  der
            
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