Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Zweite Stufe der kleindeutschen Lösung der Einheitsfrage. 499 
organisation der sächsischen Truppen im preußischen Sinne sollte 
ein preußischer General den Oberbefehl haben und sollten in 
Dresden und auf dem Königstein preußische Truppen in Garnison 
liegen. Im übrigen trat Sachsen in den Norddeutschen Bund 
ein und zahlte zehn Millionen Taler Kriegsentschädigung. 
Nachdem diese Dinge bereinigt waren, nachdem auch die 
Landtage der Einzelstaaten die neue Norddeutsche Bundes⸗ 
verfassung, die ganz den Vorschlägen Preußens entsprach, an⸗ 
genommen hatten, wobei eigentlich nur der preußische Landtag 
vartikularistische Gesinnungen zeigte, begann in Norddeutschland 
ein neues Leben zu erblühen. 
Am 12. Februar 1867 trat der Reichstag des Norddeutschen 
Bundes, hervorgegangen aus allgemeiner und direkter Wahl, 
zusammen; er tagte vom 24. Februar bis 17. April und nahm 
am 16. April die Bundesverfassung mit gewissen, übrigens nicht 
hedeutenden Modifikationen, wenn auch nicht ohne jegliche 
Schwierigkeiten, an. Als Organe der Verfassung treten auf 
der Reichstag, der Bundesrat und das Bundespräsidium. Der 
Reichstag geht aus allgemeinen gleichen und direkten Volks— 
wahlen mit geheimer Abstimmung hervor; die Abgeordneten 
beziehen keine Diäten; die Legislaturperiode beträgt drei Jahre. 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der vierundzwanzig 
Regierungen mit einer nach der Größe der Staaten abgestuften 
Stimmenzahl. Das Bundespräsidium steht dem König von 
Preußen zu, der etwa fünf Sechstel des ganzen Gebietes direkt 
beherrscht; er bestellt als ausführendes Organ den Bundeskanzler, 
der dem Reichstage verantwortlich ist. Dem Bundespräsidium 
fallen die wichtigsten Aufgaben der vollziehenden Gewalt zu: 
die auswärtige Vertretung des Bundes in Krieg und Frieden, 
die Berufung des Bundesrates und des Reichstages, die Ver⸗ 
kündigung und Überwachung der Ausführung der Gesetze, die 
Ernennung der Bundesbeamten. Der Bundesrat übt gemeinsam 
mit dem Reichstage die Gesetzgebung aus. Gegenstände der 
Gesetzgebung sind: die Freizügigkeits⸗, Heimats⸗ und Nieder—⸗ 
lassungsverhältnisse, die wirts chaftliche Gesetzgebung, das Vereins⸗ 
und Pressewesen, das Heer.
	        
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