Zweite Stufe der kleindeutschen Lösung der Einheitsfrage. 499
organisation der sächsischen Truppen im preußischen Sinne sollte
ein preußischer General den Oberbefehl haben und sollten in
Dresden und auf dem Königstein preußische Truppen in Garnison
liegen. Im übrigen trat Sachsen in den Norddeutschen Bund
ein und zahlte zehn Millionen Taler Kriegsentschädigung.
Nachdem diese Dinge bereinigt waren, nachdem auch die
Landtage der Einzelstaaten die neue Norddeutsche Bundes⸗
verfassung, die ganz den Vorschlägen Preußens entsprach, an⸗
genommen hatten, wobei eigentlich nur der preußische Landtag
vartikularistische Gesinnungen zeigte, begann in Norddeutschland
ein neues Leben zu erblühen.
Am 12. Februar 1867 trat der Reichstag des Norddeutschen
Bundes, hervorgegangen aus allgemeiner und direkter Wahl,
zusammen; er tagte vom 24. Februar bis 17. April und nahm
am 16. April die Bundesverfassung mit gewissen, übrigens nicht
hedeutenden Modifikationen, wenn auch nicht ohne jegliche
Schwierigkeiten, an. Als Organe der Verfassung treten auf
der Reichstag, der Bundesrat und das Bundespräsidium. Der
Reichstag geht aus allgemeinen gleichen und direkten Volks—
wahlen mit geheimer Abstimmung hervor; die Abgeordneten
beziehen keine Diäten; die Legislaturperiode beträgt drei Jahre.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der vierundzwanzig
Regierungen mit einer nach der Größe der Staaten abgestuften
Stimmenzahl. Das Bundespräsidium steht dem König von
Preußen zu, der etwa fünf Sechstel des ganzen Gebietes direkt
beherrscht; er bestellt als ausführendes Organ den Bundeskanzler,
der dem Reichstage verantwortlich ist. Dem Bundespräsidium
fallen die wichtigsten Aufgaben der vollziehenden Gewalt zu:
die auswärtige Vertretung des Bundes in Krieg und Frieden,
die Berufung des Bundesrates und des Reichstages, die Ver⸗
kündigung und Überwachung der Ausführung der Gesetze, die
Ernennung der Bundesbeamten. Der Bundesrat übt gemeinsam
mit dem Reichstage die Gesetzgebung aus. Gegenstände der
Gesetzgebung sind: die Freizügigkeits⸗, Heimats⸗ und Nieder—⸗
lassungsverhältnisse, die wirts chaftliche Gesetzgebung, das Vereins⸗
und Pressewesen, das Heer.