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2, Die Verteilung der Staatseinnahmen (Finanzausgleich) 
Die Steuerverteilung bis in die letzten Einzelheiten darzustellen, würde über den Rahmen 
des vorliegenden Handbuches hinausgehen. Aufgabe dieses Abschnittes kann es deshalb 
nur sein, einen zusammenfassenden Überblick zu geben über die wichtigsten Besteuerungs- 
rechte der einzelnen Gebietskörperschaften und deren finanzwirtschaftliche Bedeutung. Da- 
bei sind zugleich die Veränderungen der heutigen Besteuerungskompetenzen gegenüber jenen 
der Vorkriegszeit ersichtlich gemacht, 
a. Die Reichssteuern und die Reichssteuerüberweisungen 
Das Reich mußte in der Vorkriegszeit seinen Finanzbedarf nahezu ausschließlich durch 
indirekte Steuern, Zölle und Matrikularbeiträge decken, seit der Finanzreform von 1919 
ruht seine Finanzwirtschaft außer auf indirekten Steuern und Zöllen vor allem auf den direk- 
ten Personalsteuern und der Umsatzsteuer.!) Die beigefügten Übersichten stellen die vom 
Reich vor und nach dem Kriege erhobenen Steuern zusammen; dabei sind die Überweisung- 
steuern von den in ganzer Höhe für Zwecke des Reiches verwendeten Steuern gesondert 
(Übersichten 32 und 33). 
Übersicht 32 
Die vom Reich teilweise bzw. ganz an die Länder überwiesenen Steuerarten 
Rechnungsjahr 1913/14 | ME 26, 
Rechnungsjahr 1913/14 
Steuern vom Einkommen u. Vermögen 
Erbschaftsteuer 1. Einkommensteuer 
2, Körperschaftsteuer 
Steuern vom Verkehr 
| Kraftfahrzeugsteuer 
Steuern vom Umsatz u. Vermögen- 
verkehr 
Steuern vom Verbrauch u. Aufwand 
Zuwachssteuer 
1. Umsatzsteuer 
2. Grunderwerbsteuer 
3. Kapitalverkehr- 
steuer 
4. Gesellschaftsteuer 
” 5. Rennwettsteuer 
*) Nur im Rechnungsjahr 1925/26 erhoben 
| Biersteuer 
Sonstige Steuern 
— Börsensteuer (Börsen- 
besuch und Börsen- 
zulassımeg‘) *} 
Die Anteile der Länder an den Reichsüberweisungsteuern sind seit dem Landessteuergesetz 
vom 30. März 1920, das die erste Regelung enthielt, verschiedentlich neu geordnet worden. 
Die dadurch bewirkten Veränderungen der Länder- und Gemeindequoten zeigt nachstehende 
Übersicht (34). 
„Neben der Festsetzung einer Gesamtquote für das Reich und für die Länder erfordert 
die Verteilung der Reichsüberweisungsteuern die Ermittlung eines »Verteilungschlüssels«, 
Mit dessen Hilfe der Ländergesamtanteil unter die einzelnen Länder verteilt werden kann. 
Diese »Schlüsselanteile« werden nach den Bestimmungen des Finanzausgleichgesetzes ge- 
trennt für Einkommen- und Körperschaftsteuer ermittelt. Sie entsprechen für jedes Land 
der Summe der Rechnungsanteile seiner Gemeinden, deren Feststellung ebenfalls im Finanz- 
Ausgleichgesetz geregelt ist. Nach den dort getroffenen Bestimmungen ist der Rechnungs- 
Anteil einer Gemeinde gleich ihrem Steuersoll. Sind an einem Steuerfall mehrere Gemeinden 
beteiligt, so wird das entsprechende Steuersoll nach Maßgabe der örtlichen Beziehungen des 
Steuerpflichtigen (Wohnsitz, Ort der Leitung, Grundbesitz, gewerbliche Betriebstätte) zer- 
legt, Doch muß bei der Einkommensteuer auf die Sitzgemeinde (bzw. die Sitzgemeinden) 
Mindestens ein Viertel des Steuersolls entfallen, während jede Belegenheitsgemeinde, nach 
dem Verhältnis der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus dem in dieser Gemeinde belegenen 
Örundbesitz oder in dieser Gemeinde betriebenem Gewerbe zu seinen gesamten Einkünften, 
“M Steuersoll zu beteiligen ist. Steuern vom Lohneinkommen entfallen in voller Höhe auf 
!) Über die B ; . 
Ö edeutung der einzel. ; " 
Örperschaften a Sr inzelnen Steuerarten innerhalb des gesamten Steueraufkommens der verschiedenen Gebiets
	        
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