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2, Die Verteilung der Staatseinnahmen (Finanzausgleich)
Die Steuerverteilung bis in die letzten Einzelheiten darzustellen, würde über den Rahmen
des vorliegenden Handbuches hinausgehen. Aufgabe dieses Abschnittes kann es deshalb
nur sein, einen zusammenfassenden Überblick zu geben über die wichtigsten Besteuerungs-
rechte der einzelnen Gebietskörperschaften und deren finanzwirtschaftliche Bedeutung. Da-
bei sind zugleich die Veränderungen der heutigen Besteuerungskompetenzen gegenüber jenen
der Vorkriegszeit ersichtlich gemacht,
a. Die Reichssteuern und die Reichssteuerüberweisungen
Das Reich mußte in der Vorkriegszeit seinen Finanzbedarf nahezu ausschließlich durch
indirekte Steuern, Zölle und Matrikularbeiträge decken, seit der Finanzreform von 1919
ruht seine Finanzwirtschaft außer auf indirekten Steuern und Zöllen vor allem auf den direk-
ten Personalsteuern und der Umsatzsteuer.!) Die beigefügten Übersichten stellen die vom
Reich vor und nach dem Kriege erhobenen Steuern zusammen; dabei sind die Überweisung-
steuern von den in ganzer Höhe für Zwecke des Reiches verwendeten Steuern gesondert
(Übersichten 32 und 33).
Übersicht 32
Die vom Reich teilweise bzw. ganz an die Länder überwiesenen Steuerarten
Rechnungsjahr 1913/14 | ME 26,
Rechnungsjahr 1913/14
Steuern vom Einkommen u. Vermögen
Erbschaftsteuer 1. Einkommensteuer
2, Körperschaftsteuer
Steuern vom Verkehr
| Kraftfahrzeugsteuer
Steuern vom Umsatz u. Vermögen-
verkehr
Steuern vom Verbrauch u. Aufwand
Zuwachssteuer
1. Umsatzsteuer
2. Grunderwerbsteuer
3. Kapitalverkehr-
steuer
4. Gesellschaftsteuer
” 5. Rennwettsteuer
*) Nur im Rechnungsjahr 1925/26 erhoben
| Biersteuer
Sonstige Steuern
— Börsensteuer (Börsen-
besuch und Börsen-
zulassımeg‘) *}
Die Anteile der Länder an den Reichsüberweisungsteuern sind seit dem Landessteuergesetz
vom 30. März 1920, das die erste Regelung enthielt, verschiedentlich neu geordnet worden.
Die dadurch bewirkten Veränderungen der Länder- und Gemeindequoten zeigt nachstehende
Übersicht (34).
„Neben der Festsetzung einer Gesamtquote für das Reich und für die Länder erfordert
die Verteilung der Reichsüberweisungsteuern die Ermittlung eines »Verteilungschlüssels«,
Mit dessen Hilfe der Ländergesamtanteil unter die einzelnen Länder verteilt werden kann.
Diese »Schlüsselanteile« werden nach den Bestimmungen des Finanzausgleichgesetzes ge-
trennt für Einkommen- und Körperschaftsteuer ermittelt. Sie entsprechen für jedes Land
der Summe der Rechnungsanteile seiner Gemeinden, deren Feststellung ebenfalls im Finanz-
Ausgleichgesetz geregelt ist. Nach den dort getroffenen Bestimmungen ist der Rechnungs-
Anteil einer Gemeinde gleich ihrem Steuersoll. Sind an einem Steuerfall mehrere Gemeinden
beteiligt, so wird das entsprechende Steuersoll nach Maßgabe der örtlichen Beziehungen des
Steuerpflichtigen (Wohnsitz, Ort der Leitung, Grundbesitz, gewerbliche Betriebstätte) zer-
legt, Doch muß bei der Einkommensteuer auf die Sitzgemeinde (bzw. die Sitzgemeinden)
Mindestens ein Viertel des Steuersolls entfallen, während jede Belegenheitsgemeinde, nach
dem Verhältnis der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus dem in dieser Gemeinde belegenen
Örundbesitz oder in dieser Gemeinde betriebenem Gewerbe zu seinen gesamten Einkünften,
“M Steuersoll zu beteiligen ist. Steuern vom Lohneinkommen entfallen in voller Höhe auf
!) Über die B ; .
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Örperschaften a Sr inzelnen Steuerarten innerhalb des gesamten Steueraufkommens der verschiedenen Gebiets