fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

572 ‚DRITTER TEIL 
sichtlich der Masse der Versicherten würden die Träger gegenüber 
bösem Willen oder Nachlässigkeit bald am Ende ihrer Kraft sein, 
sobald diese Einstellung bedrohlich zur Verallgemeinerung neigen 
würde. Die zwangsweise Erhebung von Beiträgen, die in ihrem 
Gesamtbetrage bedeutend sind, sich aber auf eine Menge von 
Schuldnern verteilen, die nicht immer leicht gefunden werden 
können, ist praktisch undurchführbar. Allenfalls kann man in 
gewissen Sonderverwaltungen, die es mit Arbeitern zu tun 
haben, bei denen das Verständnis für die Vorsorge Überlieferung 
ist, den Arbeitgeber und den Versicherten getrennt für ihren 
Beitragsanteil verantwortlich machen, ohne die Regelmässigkeit 
der Einzahlungen zu gefährden. Aber bei grossen Versicherungs- 
trägern verhält es sich anders ; hier erfordert eine gute Entwick- 
lung der Versicherung, dass beide Beitragsteile, jener des Arbeit- 
gebers und des Versicherten, vom ersteren eingezahlt werden. 
Der Grundgedanke wird im allgemeinen nach einer der beiden 
nachstehenden Formeln angewendet: Nach der ersten ist der 
Arbeitgeber verpflichtet, bei der Lohnzahlung den der Sozial- 
versicherung zukommenden Betrag zurückzubehalten. Die zweite 
verstärkt noch die zugunsten des Versicherungsträgers eingeführte 
Sicherheit : der Arbeitgeber wird Schuldner des gesamten Beitrags; 
er wird nur ermächtigt, den Anteil des Versicherten bei der 
Lohnzahlung abzuziehen ?. 
1 Die bekannten, mit dem „Gesetz über Ruhegehälter der Arbeiter und Land- 
leute‘ in Frankreich gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, wie wichtig es ist, 
dass der Gesetzeswortlaut die Pflichten und Rechte des Arbeitgebers genau 
bestimmt. Mag auch diese Abschweifung von der Krankenversicherung abseits 
führen, so ist es doch vielleicht nicht unnütz, nach dem Bericht über die Anwendung 
des Gesetzes in den Jahren 1911 und 1912 kurz daran zu erinnern, infolge welcher 
Umstände die in dem Gesetz von 1910 niedergelegte Verpflichtung ein toter 
Buchstabe geblieben ist. Nach den Bestimmungen des Art. 3 werden „die Bei- 
träge der Versicherten durch den Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezo- 
gen“. Nach Art. 23 „unterliegen der Arbeitgeber oder der Versicherte, durch 
dessen Verschulden die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Beitragsmarken 
nicht verwendet werden, einer Geldstrafe... Ein Arbeitgeber, dem es nicht möglich 
gewesen. ist, die vorgeschriebenen Marken zu verwenden, kann sich von der auf 
seinen Anteil entfallenden Zahlung befreien, indem er ihren Betrag am Schlusse 
jedes Monats an den Sekretär des Friedensrichters oder an diejenige, durch das 
Gesetz anerkannte Körperschaft abführt, der der Versicherte angehört“. Nach 
dem Inkrafttreten des Gesetzes hatten Arbeitgeber angenommen, dass die Bestim- 
mungen des Art. 3 ihnen das Recht gäben, den Beitragsanteil der Beschäftigten 
von dem Lohne derjenigen ihrer Arbeiter abzuziehen, die ihnen keine Karte 
vorlegten. Von diesem Abzug betroffene Lohnempfänger klagten vor dem Schieds- 
gericht gegen ihre Arbeitgeber auf Erstattung der einbehaltenen Beträge. Die 
Schiedsgerichte von Paris und Marseille entschieden zugunsten der Lohnempfänger. 
Auf den Rekurs der Arbeitgeber wurde diese Entscheidung durch die Zivilkammer 
des Kassationsgerichtshofes (Urteil vom 11. Dezember 1911) bestätigt, „in Erwägung, 
dass keine Bestimmung des Gesetzes den Arbeitgeber ermächtigt, über die Gesetz- 
mässigkeit des Widerstandes des Beschäftiyten zu entscheiden, ihm auch nicht
	        
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