Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

88 418, 419. 
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ür die Haftung des Erben geltenden VBorichriften der SS 1990, 1991 entiprechende 
Anwendung. 
Die Haftung des UebernehHmer8 kann nicht durch Vereinbarung zwijchen ihm 
and dem bisherigen Schuldner ausgefhloffen oder beichränkt werden, 
&. 1, 319; Il, 362; III, 418. 
5 I Vermögenszübhbernahme:*) 1. BisherigesS Recht und Wejen derfelben: 
tar 8 419 regelt einen Fall der fog. kumulativen oder heftärkenden Schuldüber- 
Pahme, Schuldmitübernahme (vgl. Borbem. S. 457 f.), nämlich den aus der deutfd- 
KOtliden Entwicklung heroorgegangenen Fall der Bermögenzübernahme Gin 
mögen i{t eine universitas juris, ein Ynbegriff nicht nur von Sachen und Rechten, 
dern au von Verbindlichteiten, der durch einheitliche wirt{cdhaftliche Bwecdbeziehung 
x durch eine einheitlide Berwaltung für diejen Zweck zujammengehalten wird. Die 
Reltive Einheit des Vermögens jeßt abve Beziehung zu einem Rechtsfubjelt, daS in der 
edel zugleich das Zwecfubrekt ift, voraus; das Mechtäjubjekt Kann eine phofifche oder 
AUitifche Merfon fein, e8 kann auch au3 mehreren zu einer juriftifdhen Einheit, wenn 
© nicht fireng genommen jurijtijchen Berfönlichkeit verbundenen Perjonen befteben 
; ejellichaft&vermögen). Se nach der befonderen Droethegle hung ‚durch die diefe Einheit 
je Sachen, Rechte und Berbindlichkeiten erzeugt wird, latien {ih innerhalb des Gefamt- 
rmögens eine8 RechtSfubjekt3 auch fog. Sondervermögen unterfcheiden, [jo {Oon im 
Ömiihen Recht daZ peculium, die dos (Frauenvermögen), im modernen Recht das 
DandelSvermögen, das Geiellichaft8vermöügen, Borbehaltsgut, Sejamtgut, Kindes 
mögen uf. 
% Wenn auch mehrere folder Bermögensmafien in einer Hand vereinigt find als 
ie Tr Oermögen, fo be doch jede Ab als ED Let Gt IE 
äußert im 1og. Erfagprinzip, Berwendungsprinzip und dem Prinzıpe Der Schulden 
mg, „Bol. darüber Sobler, ie. Dürgerl. 3t. 09. 22 @. 1 ff. SebrB. d. bürgerl 
; . 479 
a) 
Das fog. Erfabprinzip: Was mit den Mitteln de8 einen Vermögens erlangt 
ft, Toll auch diejem Vermögen zufommen. (Res succedit in locum preili, 
pretium in locum rei). Mal. E88 2019 Ybi. 1, 2111, 1370, 1473, 1524, 
1638, 1651. 
Ml8 Verwendungen gelten nicht nur Sachverwendungen, fondern alle Vers 
nögensaufwendungen und wegen Aufmwendung auf ein N fann 
ıicht nur diefeS, Jondern jede Mermögensjache zurüchbehakten oder in Anfpruch 
genommen werden (88 2011, 1000 ff. BOB.) Val. Kohler, Lehrb. I S. 480. 
de Ein Wechjel, des Subjekt, Eintritt eines andern Recht3jubjekt8 in ein Bermögen 
90 einen Bruchteil eines An uno actu jeßt Gefamtrechtsnachfolge voraus, bie Nur 
N Zodes wegen möglich it. 
öün Unter Lebenden Kann weder nach römifchem noch nach deutfhem: NRechte Cabgelehen 
on ber fog. Successio anticipata mit beichränfter Wirkung bei der bäuerlichen @utzab- 
ehe ein Vermögen uno actu übertragen werben, vgl. Windfcheid-Ripp 11 8 368; viel 
jer © muß für jeden einzelnen VermögenSbeftandteil dasjenige befhafft werden, Woburdh 
die ade bei ihm der Mebergang bebingt war, namentlich alfo bei Cigentumsgegenftänden 
der Tradition, für Forderungen die Zeffion. FÜr Schulden haftet nach na oem Rechte 
Gl Lebernehmer nur, {oweit er ze augdrücklih übernommen Hatte in dem Sinne, fih den 
zueigen, gegenüber verbindlich zu machen. Dies bedeutete der Saß: bona non intelli- 
Yratur nisi deducto aere alieno. L. 8, D. 39, 5, 1. 72 D. 23, 3. Die gemeinrechtliche 
21028 neigte aber bereitS dahin, bei einer Vermögensiübertragung den © läunbi A 
Bor unmittelbares Alagereht gegen den Erwerber zu geben. BVgl. KOES. 
17 S. 96, Bd. 19 S. 253, Bd. 32 S. 156. Dernburg, Band. ILS 53. 
diel € {ag dabei der Gedanke zugrunde, daß die Schuld auf dem Vermögen laftet oder 
af einen Bejtandteil desfelben bildet und daher notwendig mit dem Alerinnermögen 
deffen Erwerber übergeht. Bartikularrechtlidh wurde eine feiche auf Grund des Cr- 
*) Qiteratur: Crome, Bürgerl. N. II 8 205; Dernburg, Bürgerl, R. ILS 158; 
 ohler, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 22. 1 ff.: Ss Vermögen al? jJachentehtlihe Cmdeit; 
“Uh8mayer, Grund und Umfang der Haftung wegen Benachteiligung De „e Kr 
1902, S. 88 f.; Roelß, Diff. Erlangen 1901; Kleinihmidt in Def. pr. d.9 6. 102 
Bedarf der Vermögenzübernahmevertrag der gerichtlihen wen, 0ER. entfundung, 
im die Folgen des & 419 BGB. herbeizuführen ?). Bor allem Reichel, Schuldmitübernahme 
umulative Schuldiütbernahme) 1909 S. 98 ff.
	        
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