fullscreen : Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

3.  etwaige  Rechtsnachteile,  die  der  statt  dessen  gewählte
Weg  mit  sich  bringt,  tatsächlich  nicht  ins  Gewicht  fallen,
4.  ungewöhnliche,  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  nicht
entsprechende  Rechtsformen  gewählt  sind.
Oie  Absicht  üer  Steuerumgehung.
1.  Zunächst  erfordert  die  Anwendbarkeit  des  §  5  in  erster
Linie  die  „vorliegende  und,  wohlgemerkt,  festgestellte,  d.  h.
von  der  Steuerbehörde  nachgewiesene  Absicht,  die
Steuer  zu  umgehen“ 39 ).  Die  Absicht  der  Partei,  ihr
Wille,  muß  also  darauf  gerichtet  sein,  den  Erfolg  der  Steuerumgehung
  oder  Minderung  herbeizuführen.  Befand  sich  der
Abgabepflichtige  in  einem  Irrtum,  sei  es  tatsächlicher  oder
rechtlicher  Natur,  so  kann  er  nicht  die  Absicht  der  Steuerumgehung ­
  gehabt  habend).
Ebenso  fehlt  es  an  der  Umgehungsabsicht  in  allen  denjenigen ­
  Fällen,  in  denen  die  Steuerersparnis  nicht  das
Motiv  des  betreffenden  Rechtsgeschäfts  bildet,  sondern
lediglich  als  Ergebnis  gezeitigt  wird.  Ein  Beispiel  aus
dem  Gewerkschaftsrecht  möge  dies  verdeutlichen:  Der
rechtliche  Charakter  der  Zubuße  als  gesellschaftliche  Einlage
hat  für  die  Gewerken  den  Nachteil,  daß  sie  dieselbe  bei  Auflösung ­
  der  Gewerkschaft  erst  nach  Zahlung  aller  Schulden  zurückerhalten ­
  können.  Wird  nun  zur  Vermeidung
dieses  Nachteils  in  dem  Ausschreibungsbeschluß  den
Gewerken  anheimgestellt,  der  Gewerkschaft  anstatt  der  Zubuße
ein  zinsfreies  Darlehen  in  gleicher  Höhe  zu  geben,  so  wird
dadurch  auch  der  Zubußestempel  gespart,  ohne  daß  doch  die
Absicht  der  Gewerkschaft  auf  diese  Steuerersparung  gerichtet ­
  war").  §  5  RAO.  kann  also  auf  diesen  Fall  nicht
angewendet  werden.
39 s  B  e  ck  e  r,  im  Bank-Arch.  1919,  S.  15,  Stenographische
Berichte  der  Nationalversammlung  3674,  3683.
40 )  Strutz,  Komm,  zum  Vermögenszuwachssteuergesetz  288.
RGSt.  45,  105;  42,  260;  44,  251.
")  Isay,  Komm,  zum  Allgem.  Bergges.  1,  505.  Wertheimer, ­
  Bank-Arch.  1919,  24.  Itschr.  f.  Bergr.,  Bd.  54,  S.  563.
            
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