3. etwaige Rechtsnachteile, die der statt dessen gewählte
Weg mit sich bringt, tatsächlich nicht ins Gewicht fallen,
4. ungewöhnliche, den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
entsprechende Rechtsformen gewählt sind.
Oie Absicht üer Steuerumgehung.
1. Zunächst erfordert die Anwendbarkeit des § 5 in erster
Linie die „vorliegende und, wohlgemerkt, festgestellte, d. h.
von der Steuerbehörde nachgewiesene Absicht, die
Steuer zu umgehen“ 39 ). Die Absicht der Partei, ihr
Wille, muß also darauf gerichtet sein, den Erfolg der Steuerumgehung
oder Minderung herbeizuführen. Befand sich der
Abgabepflichtige in einem Irrtum, sei es tatsächlicher oder
rechtlicher Natur, so kann er nicht die Absicht der Steuerumgehung
gehabt habend).
Ebenso fehlt es an der Umgehungsabsicht in allen denjenigen
Fällen, in denen die Steuerersparnis nicht das
Motiv des betreffenden Rechtsgeschäfts bildet, sondern
lediglich als Ergebnis gezeitigt wird. Ein Beispiel aus
dem Gewerkschaftsrecht möge dies verdeutlichen: Der
rechtliche Charakter der Zubuße als gesellschaftliche Einlage
hat für die Gewerken den Nachteil, daß sie dieselbe bei Auflösung
der Gewerkschaft erst nach Zahlung aller Schulden zurückerhalten
können. Wird nun zur Vermeidung
dieses Nachteils in dem Ausschreibungsbeschluß den
Gewerken anheimgestellt, der Gewerkschaft anstatt der Zubuße
ein zinsfreies Darlehen in gleicher Höhe zu geben, so wird
dadurch auch der Zubußestempel gespart, ohne daß doch die
Absicht der Gewerkschaft auf diese Steuerersparung gerichtet
war"). § 5 RAO. kann also auf diesen Fall nicht
angewendet werden.
39 s B e ck e r, im Bank-Arch. 1919, S. 15, Stenographische
Berichte der Nationalversammlung 3674, 3683.
40 ) Strutz, Komm, zum Vermögenszuwachssteuergesetz 288.
RGSt. 45, 105; 42, 260; 44, 251.
") Isay, Komm, zum Allgem. Bergges. 1, 505. Wertheimer,
Bank-Arch. 1919, 24. Itschr. f. Bergr., Bd. 54, S. 563.